A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, nach Ziff. A.I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).