6 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Demnach ist die Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 an den Kanton Bern (Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs)