5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten und der vollumfänglichen Anschlussberufung der Beschuldigten die Schuldsprüche wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. A.II und B.V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (bedingt zu vollziehende Geldstrafen;