_ wegen angeblichen Betruges, ev. unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe sei unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe der gesamten entstandenen Verteidigungskosten infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. B. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin gemäss Kostennote zu bestimmen.