3 fung an. Seine Anschlussberufung beschränkte der Beschuldigte auf den Schuldspruch gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie auf die Folgepunkte (pag. 735 ff.). Mit Eingabe vom 20. März 2024 machte die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________, ebenfalls keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend. Indessen erklärte auch sie fristgerecht die Anschlussberufung, wobei sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (pag.