2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Berner Jura- Seeland am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 672). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 8. Februar 2024, zu (pag. 675 ff.; pag. 678 ff.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Schuldsprüche von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und C.__