1. Bei A.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. 2. Bei C.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]