Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 85+86 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer und C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 22 123+124) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 6. Dezember 2023 folgendes Urteil (pag. 662 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): A. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17.03.2020 in E.________ (vgl. AKS Ziff. […] I.A.2), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom 25. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________ (Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: CHF 8'046.60; AKS Ziff. I.A.1) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 148a Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'530.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.03.2020, zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25.10.2022 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 26.07.2023. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'987.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5'175.60, ins- gesamt bestimmt auf CHF 7'163.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'024.60). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'000.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 31.03.2020 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 werden vom Kan- ton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrens- kosten um CHF 150.00. IV. [amtliche Entschädigung] 2 B. V. C.________ wird schuldig erklärt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom 25. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: CHF 8'046.60; AKS Ziff. I.A.1) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 148a Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'987.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7’883.60, ins- gesamt bestimmt auf CHF 9'871.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'024.60). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'000.00. VI. [amtliche Entschädigung] C. Weiter wird verfügt: 1. Bei A.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. 2. Bei C.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Berner Jura- Seeland am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 672). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbe- gründung, datierend ebenfalls vom 8. Februar 2024, zu (pag. 675 ff.; pag. 678 ff.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Schuldsprüche von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe anstelle von Betrug, die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung (pag. 728 ff.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte mit Ein- gabe vom 8. März 2024 fristgerecht mit, er beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, indessen schliesse er sich deren Beru- 3 fung an. Seine Anschlussberufung beschränkte der Beschuldigte auf den Schuld- spruch gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie auf die Fol- gepunkte (pag. 735 ff.). Mit Eingabe vom 20. März 2024 machte die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________, ebenfalls keine Nichteintre- tensgründe hinsichtlich der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend. In- dessen erklärte auch sie fristgerecht die Anschlussberufung, wobei sie das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (pag. 739 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Eingabe vom 28. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die An- schlussberufungen der Beschuldigten zu beantragen (pag. 746). Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2025 statt (pag. 1237 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden vom Amtes wegen je ein aktuel- ler Strafregisterauszug (datierend vom 30. Dezember 2024; pag. 1202 und pag. 1203 ff.), ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse (datierend vom 9. Januar 2025; pag. 1214 ff. und pag. 1226 ff.), ein Betrei- bungsregisterauszug (datierend vom 12. Dezember 2024; pag. 782 ff. und pag. 786 ff.) sowie ein ergänzender Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Migration des Kantons Luzern samt Beilagen (da- tierend vom 23. Dezember 2024; pag. 796 ff. und pag. 967 ff.) über die Beschuldig- ten eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS 24 24842 betreffend die Beschuldigte ediert (vgl. pag. 775). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ Fotografi- en der Lohnabrechnungen der Monate November und Dezember 2024 des Be- schuldigten ein (pag. 1265 f.), welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 1238). Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung erneut einvernommen (pag. 1240 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1267 f.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 22 123+124) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeb- lich begangen am 17. März 2020 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 31. März 2020, unter Auferlage der darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 4 II. A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gemeinsam mit C.________ begangen in der Zeit von Juli 2018 bis September 2018 in F.________(Ortschaft), z. N. der Einwohnergemeinde F.________ und er sei in Anwendung von Art. 40, 66a Abs. 1 Bst. e, 146 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD, gemeinsam mit C.________, unter solidarischer Haftung je zur Hälfte). B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit von Juli 2018 bis September 2018 in F.________(Ortschaft), z. N. der Einwohnergemeinde F.________ und sie sei in Anwendung von Art. 40, 66a Abs. 1 Bst. e, 146 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD, gemeinsam mit A.________, unter solidarischer Haftung je zur Hälfte). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuord- nen. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1269 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend a) den Freispruch von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, an- geblich begangen am 17. März 2020 in E.________ (Lit. A. Ziffer I. des Urteils der Vorinstanz vom 06. Dezember 2023) b) die Einstellung des Widerrufsverfahrens (Lit. A Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils vom 06. Dezember 2023) festzustellen. II. Es sei das Verfahren gegen Herrn A.________ wegen dem Vorwurf des unrechtmässigen Be- zuges von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Juli bis Septem- ber 2018 in F.________(Ortschaft) zufolge Verjährung einzustellen (Lit. A. Ziffer 1. AKS). unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwältin G.________ im Betrag von CHF 1'448.25 und Rechtsanwalt B.________ im Be- 5 trag von CHF 3'690.25 nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unter- liegt sowie unter Auferlegung der vollumfänglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren – festzusetzen gemäss Kostennote vom 13. Januar 2025 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unter- liegt. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 4.3 Beschuldigte Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung Folgendes (pag. 1272): A. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen angeblichen Betruges, ev. unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe sei unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe der gesamten entstandenen Verteidigungskosten infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. B. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin gemäss Kostennote zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung der General- staatsanwaltschaft, der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten und der vollumfänglichen Anschlussberufung der Beschuldigten die Schuldsprüche we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. A.II und B.V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (bedingt zu vollziehende Geldstrafen; Ziff. A.II Verurteilung Ziff. 1 sowie Ziff. B.V Verurteilung Ziff. 1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Frage der Landesverweisung (Ziff. C.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die erst- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen der Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zu- stehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bun- desgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die General- staatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gege- benenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGer 6 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Demnach ist die Einstellung des Wi- derrufsverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die Auferlegung der diesbezüg- lichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 an den Kanton Bern (Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft er- wachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, nach Ziff. A.I des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnah- me hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen in erster In- stanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 684, S. 7 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 21. Februar 2022 (pag. 255 ff.) werden den Beschul- digten folgende Tathandlungen vorgeworfen (separate Anklagen, hier zusammen- gefasst; Hervorhebungen im Original): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) begangen in der Zeit von Juli bis September 2018 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Ein- wohnergemeinde F.________, indem [beide] – in gleichwertigem, koordiniertem Zusammenwirken [miteinander] bei Planung, Entschlussfassung und Tatbegehung – gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt F.________ (im folgenden 'Sozialdienst') die Löhne, welche [dem Beschuldigten] durch die H.________ AG für die Monate Juli (CHF 647.15 netto), August (CHF 4'384.95 netto) und September (CHF 3'506.85 netto) ausgerichtet wurden (insgesamt ausmachend CHF 8'538.95 netto), ver- schwieg[en] und dadurch bewirkte[n], dass [ihnen] für diese Zeit zu Unrecht Sozialhilfegelder in der Gesamthöhe von CHF 8'046.60 ausbezahlt wurden; wobei [die beiden] in der Zeit von 01.06.2017 bis 31.07.2019 durch den Sozialdienst wirtschaftlich un- terstützt wurde[n] und Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 89'891.25 bezog[en], mehrfach unterschriftlich bestätigte[n], gegenüber dem Sozialdienst vollständige und wahre Angaben zu machen sowie jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (so im Unterstützungsantrag vom 29.05.2017, im Formular «unrechtmässiger Sozialhilfe- bezug» vom 19.06.2017 [resp. die Beschuldige im entsprechenden Formular vom 21.06.2017], im 7 Sozialhilfebudget vom 15.06.2017 [und der Beschuldigte auch noch in jenem vom 12.03.2018] sowie in der Selbstdeklaration vom 14.07.2018), dem Sozialdienst wahrheitswidrig vortäuschte[n], in der Zeit von Juli bis September 2018 kein Einkommen zu haben, insbesondere die jeweiligen Lohnzahlungen der H.________ AG verschwieg[en] und in der Selbstdeklaration vom 14.07.2018 ausdrücklich erklär- te[n], keine Einkünfte zu haben, bei der Täuschung arglistig - die Lohnzahlungen der H.________ AG auf [das Konto des Beschuldigten] IBAN ________ bei der I.________ (Bank) überweisen liess[en], welches [der Beschuldigte] eigens dafür eröffnet hat- te und dessen Existenz [die beiden] dem Sozialdienst geflissentlich verschwieg[en], von wo [der Beschuldigte] die Gelder jeweils kurz nach Zahlungseingang in bar abhob und zur Bestreitung [seines resp. des gemeinsamen] Lebensunterhalts verwendete, - darauf vertraute[n], dass die (rechtzeitige) Überprüfung [ihrer] unrichtigen Auskünfte bzw. [ihrer] richtigen Einkommensverhältnisse für den Sozialdienst praktisch unmöglich (oder jedenfalls un- zumutbar) war, und - voraussah[en], dass der Sozialdienst die (rechtzeitige) Überprüfung [ihrer] unrichtigen Auskünfte bzw. [ihrer] richtigen Einkommensverhältnisse aufgrund [ihrer] Mitwirkungspflicht (d.h. [ihrer] Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung), unterlassen werde; wobei der Sozialdienst durch diese Täuschung in einen Irrtum über die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ (und C.________) versetzt wurde und sich wahrheitswidrig vorstellte, dass A.________ (und C.________) in den Monaten Juli bis September 2018 kein Einkommen hätten, der Sozialdienst aufgrund dieses Irrtums für die Monate Juli bis September 2018 Sozialhilfegelder im Gesamtbetrag von CHF 8'046.60 an A.________ und C.________ leistete, worauf diese keinen An- spruch hatten, und die Einwohnergemeinde F.________ durch diese ungerechtfertigte Leistung der Sozialhilfegelder ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 8'046.60 entstand; wobei [beide] wissentlich und willentlich handelte[n], insbesondere wusste[n], dass [sie] jede Veränderung der […] Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufge- fordert dem Sozialdienst zu melden hatte[n], und direkt anstrebte[n], dass [ihnen] der Sozialdienst unrechtmässig Sozialhilfegelder leistet (was [ihnen] auch gelang), und in der Absicht handelte[n], sich […] aus dem Vermögen der Einwohnergemeinde F.________ un- rechtmässig zu bereichern (was [ihnen] auch gelang). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vorlagen, umfassend aufgelistet sowie die Aussagen der Beschuldigten zu- treffend zusammengefasst (pag. 686 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigten sei- en geständig und es gebe keinen Grund, an ihren Geständnissen zu zweifeln und eine falsche Selbstbezichtigung anzunehmen, da sich ihre Aussagen mit den ob- jektiven Beweismitteln und ihren eigenen Aussagen decken würden (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhand- 8 lung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zur Sache (vgl. pag. 1245 f. Z. 32 ff.), womit die Kammer sich kein eigenes, direktes Bild vom Aussageverhalten der Beschuldigten machen konnte. Die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der Be- schuldigten erscheint aber auch der Kammer – nach Sichtung ihrer früheren Aus- sagen – als zutreffend. Demgegenüber brachte der Beschuldigte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, er habe nicht gewusst, dass er den Arbeitseinsatz hätte melden müssen – dies habe er bereits bei der Einvernahme vom 15. September 2020 so gesagt, aber vielleicht seien seine Aussagen falsch übersetzt worden (vgl. pag. 1255 f. Z. 25 ff.). Die Kammer wertet diese oberinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung, ansonsten mehr oder we- niger die gesamte Einvernahme vom 15. September 2020 falsch übersetzt und rückübersetzt worden wäre, was mit Blick auf die damaligen stringenten und klaren Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Auch die Verteidigung des Beschuldigten hielt im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages fest, der Sachverhalt sei mehrheitlich unbestritten und eingestanden, obwohl es anläss- lich der oberinstanzlichen Einvernahme etwas anders geklungen habe (vgl. pag. 1264). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf die tatnäheren Aus- sagen des Beschuldigten vom 15. September 2020 abgestellt werden. Im Einklang mit der Vorinstanz gibt es keinen Grund, an den (ursprünglichen) Ge- ständnissen der Beschuldigten zu zweifeln. Die Belege sprechen zudem für sich. Insgesamt kann vorbehaltslos auf beides abgestellt werden. Demnach hat vorab das folgende Rahmengeschehen als unbestritten und erstellt zu gelten: Die Beschuldigten wurden in der Zeit von 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 durch die Sozialen Dienste F.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) wirtschaftlich unter- stützt und bezogen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 89'891.25 (vgl. pag. 10). Im Unterstützungsantrag vom 29. Mai 2017 (pag. 11 ff.) bestätigten sie unterschrift- lich, jegliche Änderungen der angegebenen Einkommens- und Familienverhältnis- se unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag. 19 f.). Sie unterzeichneten auch Sozialhilfebudgets, in denen sie wiederum unterschriftlich bestätigten, vollständige und wahre Angaben gemacht zu haben und Änderungen der persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Dies namentlich am 15. Juni 2017 (pag. 21) und am 12. März 2018 (pag. 22 f.). Im Weiteren unterzeichneten die Beschuldigten am 19. Juni 2017 resp. am 21. Juni 2017 je eine Erklärung, wonach vom neuen Straftatbestand von Art. 148a StGB Kenntnis genommen worden sei, wobei im entsprechenden Formular ausführlich erklärt wurde, was ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist, und der Beschuldigte das Formular sogar in türkischer Sprache unterzeichnete (pag. 24 ff.). Sodann wurden die Beschuldigten im Rahmen einer Anspruchsüber- prüfung am 20. Juni 2018 u.a. dazu aufgefordert, die Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 sowie eine Selbstdeklaration einzureichen (pag. 117). In der ausgefüllten Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bestätigten die Beschuldigten erneut, alle Änderungen der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, mithin sämt- liche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne von der zuständigen Sozialarbeiterin danach gefragt worden zu sein zu melden (pag. 120). Zudem holte die Sozialbehörde bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern je einen 9 IK-Auszug der Beschuldigten für die Jahre 2013 bis 2017 ein (datierend vom 14. September 2018; pag. 124 ff.). Am 15. Oktober 2018 schlossen die Beschuldigten überdies eine Zielvereinbarung mit der Sozialbehörde ab, welche primär die feh- lenden Arbeitsbemühungen der Beschuldigten thematisierte. Dabei gab der Be- schuldigte als Grund, weshalb er keine Anstellung gefunden habe, fehlende Aus- bildung und Arbeitserfahrung an (vgl. pag. 130 f.). Gleichentags bestätigten die Be- schuldigten erneut, vollständige und wahre Angaben zu machen, über keine zu- sätzlichen Einkünfte zu verfügen und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden (pag. 132). Anlässlich der nächsten Anspruchs- überprüfung vom 25. Januar 2019 wurden die Beschuldigten alsdann zur Einrei- chung der Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. De- zember 2018 aufgefordert (pag. 133), woraufhin die Beschuldigten einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) einreichten (vgl. pag. 134 ff.). Weiter hat als unbestritten und erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte in den Mo- naten Juli bis September 2018 bei der H.________ AG arbeitete und dafür einen Gesamtnettolohn von CHF 8'538.95 ausgezahlt erhielt (pag. 34 ff.), wobei die Be- schuldigte dies wusste und auch begrüsste, zumal sie die Arbeitsstelle für ihn or- ganisiert hatte (pag. 51 Z. 89 ff.; pag. 58 Z. 42 ff.; pag. 59 Z. 82 ff.). Den Lohn liess sich der Beschuldigte im Wissen der Beschuldigten auf sein Konto bei der I.________ (Bank) auszahlen, welches die beiden am 2. August 2018 extra zu die- sem Zweck eröffnet hatten (siehe zur Eröffnung pag. 50 Z. 61 ff., pag. 59 Z. 69 f. sowie pag. 75 und zum Zweck der Lohnauszahlung pag. 50 Z. 55 ff. [Aussage Be- schuldigter: «Das war mein einziges Konto damals. Ich habe es für die Gehaltszah- lungen der H.________ AG eröffnet»], pag. 59 Z. 64 [Aussage Beschuldigte: «das war sein erstes Konto. Wir haben dies nur für seine Lohnzahlungen eröffnet»], pag. 59 f. Z. 89 ff. sowie pag. 50 Z. 65 ff.). Die Lohneingänge für die Monate Juli und August erfolgten am 13. September 2018 und für den Monat September am 5. Oktober 2018 auf dieses Konto (pag. 76; pag. 78; vgl. auch pag. 34 ff.). Eben- falls unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzah- lungen am Tage des Eingangs auf dem Konto gleich wieder in bar auszahlen liess (pag. 76 f.) und die dritte Lohnzahlung innert zehn Tagen nach Eingang unter drei Bancomatbezügen (unbekannt von wem der beiden getätigt) und einer Barauszah- lung an die Beschuldigte (pag. 78 f.) abgehoben wurde, wobei der Beschuldigte dies wusste (pag. 50 Z. 69 ff.; die Staatsanwaltschaft schloss aus der Aussage des Beschuldigten, dass er die Barauszahlungen selber gemacht habe und klagte dies auch so an; die Unterschrift auf den beiden Bezugsquittungen ist aber offensichtlich jene der Beschuldigten, vgl. pag. 77 und pag. 79 mit pag. 20, 30, 63, 89, 90, 105, 110, 111, 120 und auf dem Pass pag. 145). Mit dem ausgezahlten Geld bezahlten die Beschuldigten Schulden ab und kauften sich Mobiliar für das Kinderzimmer und ihr Schlafzimmer (pag. 49 Z. 38 f.; pag. 50 Z. 74 ff.; pag. 60 Z. 93 ff. und Z. 105 ff.). Abgesehen von den vorgenannten Lohnzahlungen erfolgten keine weiteren Einzah- lungen auf das Konto des Beschuldigten, weshalb dieses per 31. Januar 2019 auf- grund der monatlichen Kontoführungsgebühren ein Negativsaldo von CHF 39.00 aufwies (pag. 80 ff.) und am 7. Februar 2019 bereits wieder saldiert wurde (pag 75). 10 Unbestrittenermassen wurde weder das Konto noch das erzielte Einkommen, des- sen Auszahlung, Bezug oder Verwendung der Sozialbehörde je durch die Beschul- digten deklariert. Erst als die Sozialbehörde im Rahmen der systematischen An- spruchsprüfung im August 2019 einen IK-Auszug des Beschuldigten für die Jahre 2017-2018 einholte (vgl. pag. 32), bemerkte sie die nicht deklarierte Erwerbstätig- keit des Beschuldigten. Daraufhin leitete sie sofort die weiteren Schritte in die We- ge (vgl. pag. 5 und pag. 39 ff.). Die Beschuldigten verheimlichten die Einkünfte gemäss eigenen Angaben bewusst und gezielt, nachdem sie – wie hiervor bereits dargelegt – immer wieder ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information wie auch teilweise die angeblich feh- lende Veränderung der Verhältnisse unterschriftlich bestätigt hatten (siehe zur be- wussten und gezielten Verheimlichung pag. 49 Z. 42 ff. [Aussage Beschuldigter: «Wenn wir das dem Sozialdienst angegeben hätten, so hätten wir es Ihnen abge- ben müssen. Darum haben wir es nicht mitgeteilt»], pag. 51 Z. 92 ff. [Antwort des Beschuldigten auf Frage, ob die Beschuldigte mit dem Vorgehen einverstanden gewesen sei: «Sie musste das machen, weil wir unsere Rechnungen begleichen mussten. Sie musste einverstanden sein»], pag. 51 Z. 106 f. [Aussage Beschuldig- ter: «Damals brauchte ich das Geld, darum habe ich es so gemacht»], pag. 52 Z. 140 f. [Antwort des Beschuldigten auf Frage, ob er gewusst habe, dass er die Einkünfte hätte deklarieren müssen: «Ich wusste das. Ich habe einen Fehler ge- macht. Ich weiss dies und akzeptiere es. Ich war damals jedoch in einer ausweglo- sen Situation, ich musste das machen»], pag. 58 Z. 40 ff. [Aussage Beschuldigte: «Alles was wir verdient und gemacht haben, mussten wir den Sozialdiensten ange- ben. Das, was wir hier gemacht haben, ist nicht korrekt, das wissen wir»], pag. 60 Z. 97 ff. [Antwort der Beschuldigten auf Frage, weshalb sie die Einnahmen nicht deklariert habe: «Wir hatten sowieso nicht genug im Budget. Wenn wir dies dekla- riert hätten, so hätte das Geld direkt abgeliefert werden müssen. Und so hätten wir auch unsere Schulden nicht bezahlen können»], pag. 60 Z. 102 f. [Antwort der Be- schuldigten auf Frage, ob sie gewusst habe, dass sie die Einkünfte hätte deklarie- ren müssen: «Ja ich wusste dies. Ich unterzeichnete auch eine entsprechende Er- klärung»] sowie pag. 60 Z. 115 [Aussage der Beschuldigten, wonach es ihr Fehler sei, dass sie die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet habe]). Demgegenüber wurde von den Verteidigungen oberinstanzlich bestritten, dass die Beschuldigten das Konto bei der I.________(Bank) mit dem Ziel eröffnet hatten, die Einkünfte zu verschleiern. Zusammengefasst brachten sie vor, der Beschuldigte habe noch kein eigenes Konto gehabt und es sei ganz natürlich, dass der Lohn auf den eigenen Namen ausgezahlt werde (vgl. pag. 1264). Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen. Wie bereits dargelegt, verheimlichten die Beschuldigten die Einkünfte bewusst und gezielt und legten das Konto bei der I.________(Bank) zu keinem Zeitpunkt offen. Dies, obwohl sie am 25. Januar 2019 – und damit vor der Saldierung des betreffenden Kontos am 7. Februar 2019 – zur Einreichung der Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezem- ber 2018 aufgefordert worden waren. Zudem wussten die Beschuldigten von Be- ginn an, dass es sich bei der Arbeit des Beschuldigten bei der H.________ AG bloss um eine Ferienvertretung für eine kurze Zeitspanne handeln und er ansch- 11 liessend keine weiteren Geldzahlungen erhalten würde (vgl. pag. 51 Z. 85 ff. und pag. 58 Z. 43 f.). Somit bestand einerseits kein Bedarf für die Eröffnung eines ef- fektiven Lohnkontos und andererseits nahmen die Beschuldigten ohne Not in Kauf, dass das Konto innert weniger Monaten einen Negativsaldo aufwies und saldiert werden musste. Bereits vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die Be- schuldigten das Konto explizit für diese kurze Zeitspanne eröffneten, um die Ein- künfte zu verheimlichen. Dass die Beschuldigte die ersten beiden Lohnzahlungen noch am Tage des Eingangs auf dem Konto gleich wieder in bar auszahlen liess und auch die dritte Lohnzahlung innert weniger Tagen abgehoben wurde, unter- streicht sodann, dass das Konto lediglich Mittel zum Zweck war. Ebenfalls als umstritten zu gelten hat der Deliktsbetrag. Während die General- staatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbrachte, der angeklagte Betrag von CHF 8'046.60 sei korrekt, gingen die Verteidigungen von einem Deliktsbetrag von CHF 3'892.60 aus (vgl. pag. 1264). Demgegenüber hat die Vorinstanz in ihrer Be- weiswürdigung festgehalten, der Deliktsbetrag sei mit CHF 8'046.60 – ausmachend den Schaden seitens der Sozialbehörde – falsch angezeigt und angeklagt worden, korrekterweise belaufe sich der Deliktsbetrag auf CHF 8'538.95 – ausmachend die gesamten nicht deklarierten Einkünfte (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteils- begründung). Dieser Auffassung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der De- liktsbetrag bei Betrug und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe entspricht der beabsichtigten und/oder tatsächlich kausal hervorgerufenen Entreicherung auf der Geschädigtenseite. Geahndet wird unter diesen beiden Normen letztendlich der Unrechtsgehalt der Schädigungshand- lung resp. der unrechtmässigen Bereicherung, nicht die Höhe des verheimlichten Einkommens. Es stellt sich somit die Frage, wie die Sozialbehörde in ihrer Strafanzeige diese un- rechtmässig ausgezahlte Gesamtleistung von CHF 8'046.60, geltend gemacht für die Zeit von Juli bis September 2018, berechnet hat (pag. 5), welche von der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres in ihrer Anklage übernommen wurde. Der dazu angerufenen Beilage 15 (rechtskräftige Rückerstattungsverfügung vom 7. Janu- ar 2020) kann entnommen werden, dass den Beschuldigten von Juli bis Septem- ber 2018 offenbar gesamthaft CHF 11'677.80 Sozialhilfe ausgerichtet wurden (pag. 39 f.). Dieser Betrag ergibt sich aus den drei monatlichen Gesamtleistungen an die Familie der Beschuldigten von je CHF 3'892.60 gemäss dem internen Be- rechnungsblatt der Sozialbehörde (pag. 151) und entspricht im Wesentlichen den geleisteten Auszahlungen an die Beschuldigten (Gutschriften von CHF 2'982.30 am 2. Juli 2018 und danach von jeweils CHF 2'932.30 am 2. August 2018, 3. Sep- tember 2018, 1. Oktober 2018 etc., pag. 134 ff.) zzgl. Direktzahlungen von monat- lich CHF 960.30 (pag. 132; pag. 23). Demgegenüber stehen die in derselben Periode bezogenen Löhne von gesamthaft CHF 8'538.95. Rechnerisch haben die Beschuldigten während der gesamten Periode durch die zusätzlichen Einkünfte somit total CHF 20'216.75, statt lediglich CHF 11'677.80 Sozialhilfe bezogen. Weil der Gesamtanspruch auf Sozialhilfe in dieser Periode immer noch deutlich höher ausfiel als die effektiv erzielten Gesamtlöhne, hat die Sozialbehörde unter verwal- tungsrechtlicher Ägide einen Rückerstattungsanspruch bis maximal den unerlaub- ten Mehrverdienst, mit anderen Worten sollen die Sozialsünder in der Gesamtrech- 12 nung nur – aber immerhin – so gestellt werden, als hätten sie das Einkommen aus Arbeitstätigkeit gar nie erzielt (vgl. dazu pag. 151, insb. die Korrektur mittels Berücksichtigung des Einkommensüberschusses in der zweitletzten Spalte sowie die Angaben zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtspraxis). Der verwaltungsrechtliche Rückerstattungsanspruch unterliegt aber anderen Grundsätzen als die strafrechtliche Schadensbemessung, so dass diese Berech- nungsart nicht vorbehaltslos als Grundlage herangezogen werden kann. Der Scha- den bemisst sich für die hier interessierenden Fragen vielmehr an der Differenz zwischen der tatsächlich deliktisch herbeigeführten finanziellen Lage und jener bei hypothetisch korrektem Verhalten, das heisst bei rechtzeitiger Meldung des Ar- beitsverhältnisses und Einkommens an die Sozialbehörde. Diesfalls hätten die Löhne der H.________ AG an die Sozialleistungen der jeweiligen Folgemonate an- gerechnet werden können, mit Verrechnung noch bis Ende des laufenden Monats. Dabei hätten aber Einkommensfreibeträge je nach Pensum zwischen CHF 200.00 (20 %) und CHF 600.00 (100 %) gewährt werden müssen (Art. 8d Abs. 1 und Art. 8e Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111], Version 2018), wo- bei der Freibetrag jeweils vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen gewesen wäre (Art. 8d Abs. 3 SHV). Ebenso wäre die Möglichkeit eines allfälligen Übertrags zu berücksichtigen gewesen. Der Deliktsbetrag kann und muss vorlie- gend nicht genau berechnet werden, beläuft sich aber angesichts des Umstands, dass wohl nur im Monat August von einem Vollzeitpensum gesprochen werden kann, nach Abzug der zu gewährenden Einkommensfreibeträge und Berücksichti- gung eines allfälligen Übertrags somit überschlagsmässig auf CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00. Da dieser Deliktsbetrag kleiner (und nicht grösser) als jener gemäss Anklageschrift ausfällt, erübrigt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage des Anklageprinzips. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, der Deliktszeitraum sei einzugrenzen auf den tatsächlichen Antritt der Arbeitsstelle am 25. Juli 2018 bis September 2018, statt «von Juli bis September», da die Beschuldigten in ihrer Selbstdeklaration über die wirtschaftlichen Verhältnisse am 14. Juli 2018 noch gar nichts hätten verheimli- chen können, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Arbeitsleistung effektiv erbracht worden sei (pag. 690, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Eingrenzung des Deliktszeitraums ist grundsätzlich richtig, jedoch mit einer ande- ren Begründung. Nicht der effektive Stellenantritt ist ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt des Wissens um den bevorstehenden Stellenantritt und damit einherge- hend um die erwarteten Lohnansprüche, weil die Beschuldigten nicht nur verpflich- tet waren, tatsächlich erzielte Einkünfte und Bankkonten zu deklarieren, sondern bereits auch sämtliche bekannten Veränderungen in ihren wirtschaftlichen und per- sönlichen Verhältnissen umgehend hätten melden müssen (pag. 19: «ab sofort je- de Änderung der Einkommensverhältnisse […] unaufgefordert […] zu melden»; pag. 30: «alle Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse un- aufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 SHG); Dies bedeutet, dass alle Änderungen wie zum Beispiel […] sämtliche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne […] danach gefragt worden zu sein zu melden sind»; weiter pag. 89, 104, 110), worunter auch ein bekannter, unmittelbar bevorstehen- der Stellenantritt fallen muss. Das Bankkonto für die neuen Lohnansprüche haben 13 die Beschuldigten erst nach Stellenantritt, nämlich am 2. August 2018, eröffnet. Die Beschuldigte gab im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle an, sie habe von ihrem Onkel mitbekommen, dass eine Ferienvertretung gesucht werde und er habe dann geholfen, dies zu organisieren (pag. 59 Z. 82 ff.). Die Beschuldigten wurden in der Untersuchung nicht dazu befragt, wie viel vor Stellenantritt dies war, und vor der Vorinstanz verweigerten sie ihre Aussagen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht ganz genau, wann er von der Möglichkeit, bei der H.________ AG eine Ferienvertretung zu ma- chen, erfahren habe, aber es sei ungefähr eine Woche vor Stellenantritt gewesen (pag. 1257 Z. 6 ff.). Gemäss einem handschriftlichen Vermerk auf dem IK-Auszug vom 7. August 2019 dauerte die Anstellung des Beschuldigten bei der H.________ AG von 25. Juli bis 30. September 2018 (pag. 32), wobei sich der Arbeitsbeginn per 25. Juli 2018 ohne weiteres mit der im Juli 2018 geleisteten Arbeitszeit von 33.5 Stunden (pag. 34) in Übereinstimmung bringen lässt. Abstellend auf den handschriftlichen Vermerk erachtet die Kammer somit als erstellt, dass der Be- schuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm. Gestützt auf seine oberin- stanzliche Aussage kann den Beschuldigten sicheres Wissen um bevorstehende Einkünfte ungefähr eine Woche vor Arbeitsbeginn, ausmachend der 18. Juli 2018, nachgewiesen werden. Wenn das genaue Datum auch von untergeordneter Rele- vanz ist, so ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Beschuldigten bei Unterschrift der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bereits vom bevorstehenden Arbeitsverhältnis wussten. Es kann ihnen daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten zu diesem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Ab dem 18. Juli 2018 verheimlichten sie die Einkünfte – wie bereits dargelegt – aber bewusst und gezielt, obwohl sie lediglich wenige Tage zuvor erneut ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information unterschriftlich bestätigt hatten. Im Weiteren kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 691, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) insofern anschliessen, als dass die Beschuldigten das Sozialhilfegeld jeweils am Anfang des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt erhielten (pag. 134 ff. für 2018, Zahlungseingang jeweils am 1. oder 2. des laufenden Monats), was eine Bankanweisung auf Monatsende des Vormonats bedingt, so dass eine Meldung in der letzten Juliwoche der Sozial- behörde zumindest noch die Möglichkeit offengelassen hätte, die zu erwartenden Lohnansprüche im Sozialhilfebudget für den Monat August 2018 noch bis längs- tens 31. Juli 2018 zu berücksichtigen, selbst wenn dies mit erhöhtem Klärungsauf- wand verbunden gewesen wäre (Vorausberechnung des Arbeitgebers). Dabei ist allerdings (wie oben bereits erwähnt) zu berücksichtigen, dass dies vorliegend nicht zu einer gänzlichen Sistierung der Sozialhilfe geführt hätte, sondern lediglich zu ei- ner Reduktion der Sozialhilfeauszahlung pro August 2019 im Rahmen der im Juli bereits entstandenen Lohnansprüche von CHF 647.15. Weil Arbeitgeber ihre Leis- tungen – anders als die Sozialbehörde – üblicherweise erst gegen Ende des Mo- nats auszahlen, hätte den Beschuldigten nicht auch noch der Lohnanspruch für August 2018 von der Sozialhilfeleistung für den Monat August in Abzug gebracht werden können, weil ihnen nicht zuzumuten ist, wegen dem arbeitgeberisch späte- ren Zahlungszeitpunkt mit ihren Rechnungen einen Monat in Verzug zu geraten. Dies hätte dazu geführt, dass die Sozialhilfeleistungen jeweils erst im Folgemonat 14 um die Lohnzahlung des laufenden Monats hätten korrigiert werden können. Es wären aber seitens der Sozialbehörde innert des angeklagten Deliktszeitraums Verrechnungen für sämtliche Einkommen möglich gewesen (Ende Juli, Ende Au- gust, Ende September), so dass das Anklageprinzip durch die Berücksichtigung auch des letzten Monats – entgegen der Verteidigung der Beschuldigten (vgl. pag. 1264) – nicht verletzt ist. Dass in der Anklageschrift von Sozialhilfeleistungen «für die Monate Juli bis September 2018» die Rede ist, schadet dabei nicht: letzt- endlich ist die Verschiebung der Verrechnung in den Folgemonat lediglich dem so- zialen Zahlungszeitpunkt der Sozialhilfe geschuldet. Massgeblich ist, dass sämtli- che schädigenden Vermögensdispositionen innerhalb des angeklagten Zeitraums erfolgten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt, unter Berücksichtigung eines redu- zierten Deliktsbetrags von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 und einem Delikts- zeitraum ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 StGB Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 691 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In objektiver Hinsicht verlangt der Betrug eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögens- disposition, einen Schaden sowie einen Vorteil. Diese fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögens- verfügung und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang ausreichend (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 36 ff.). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Diese Täuschung muss zudem arglistig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Definition liegt Arglist vor, «wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde» (BGE 142 IV 153 E.2.2.2). In Bezug auf Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22.04.2021 in Erwägung 1.3.1 (BGer 6B_46/2020 vom 22.04.2021) allerdings folgendes festgehalten: «Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige An- gaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv» (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Sofern eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung besteht und sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und nicht zumutbar ist, gelten be- reits einfache falsche Angaben als arglistig (BGer 6B_338/2020 vom 03.02.2021, E. 3.4.1. m.w.H.). Diese Rechtsprechung weicht von der geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genü- gen, ab (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Daraus folgt, dass die Behörden grundsätzlich darauf vertrauen 15 dürfen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.4). Nur wenn die eingereichten Unterlagen und die vor- handenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären, ist die Sozialversiche- rung zu näheren Überprüfungen verpflichtet (BGer 6B_918/2020 vom 19.01.2021, E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf Sozialbehörden. Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (BSK StGB II- MAEDER/NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I+II, 4. A., Basel 2018, N 261 und N 273 zu Art. 146 StGB). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täu- schung durch Unterlassung setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvoll- ständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 und 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheits- getreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arg- listig (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die An- gaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 und 6B_932/2015 vom 18. No- vember 2015 E. 3.4). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302; 142 IV 16 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; BGer 6B_642/2023 vom 25. Septem- ber 2023 E. 1.3.2 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3, 6B_587/2020 vom 12. Okto- ber 2020 E. 1.1.1). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtspre- chung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 3.1.4, 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 11. Subsumtion Während die Vorinstanz von einem aktiven Täuschen seitens der Beschuldigten ausging (pag. 693, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), monierten die Verteidigungen oberinstanzlich, es sei den Beschuldigten im angeklagten Zeitraum nur rein passives Verhalten vorzuwerfen, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (vgl. pag. 1264). Beweismässig kann den Beschuldigten Wissen um die bevorstehenden Einkünfte ab 18. Juli 2018 nachgewiesen werden, wobei der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm und bis 30. September 2018 ausübte. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigten während dieses Zeitraums keinen direkten Kontakt zur Sozial- behörde hatten. Lediglich vier Tage bevor die Beschuldigten von der Erwerbsmög- lichkeit Kenntnis erhielten, bestätigten sie am 14. Juli 2018 jedoch unterschriftlich, alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, mithin sämtliche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne von der zuständigen Sozialarbeiterin danach ge- fragt worden zu sein zu melden. Entgegen dieser Bestätigung kamen die Beschul- digten ihrer Meldepflicht anschliessend in keiner Weise nach. Statt die veränderte – bzw. verbesserte – finanzielle Lage pflichtgemäss umgehend zu melden, vertrauten sie darauf, dass die Sozialbehörde dies nicht rechtzeitig überprüfen und entdecken konnte. Aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens der Beschuldigten resp. der fehlenden Nachfrage seitens der Sozialbehörde während des Erwerbszeit- raums können die Beschuldigten folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Über die Verletzung der Meldepflicht hinaus kommen aber auch noch weitere Umstände hinzu, die es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Namentlich eröffneten die Beschul- digten am 2. August 2018 gemeinsam ein Konto bei der I.________(Bank), auf welches der Beschuldigte sich seinen Lohn auszahlen liess. Wie beweiswürdigend festgestellt wurde, erfolgte die Eröffnung dieses Kontos einzig mit dem Ziel, die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen, wobei die Beschuldigte die ers- ten beiden Lohnzahlungen, welche am 13. September 2018 auf dem Konto eingin- gen, gleichentags wieder in bar auszahlen liess. Diese Umstände verunmöglichten 17 es der Sozialbehörde zusätzlich, die veränderten Verhältnisse von sich aus recht- zeitig zu entdecken. Entgegen den Einwänden der Verteidigungen (vgl. pag. 1264) sind sodann auch die Geschehnisse nach September 2018 als Nachtatverhalten miteinzubeziehen, zumal die Anklageschrift sich keineswegs bloss auf die Er- klärung in der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 beschränkt, sondern auch weite- re Täuschungshandlungen aufführt (vgl. pag. 256 ff.). Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes liegt bei diesem Vorgehen nicht vor, zumal die Beschuldigten genau wussten, was ihnen vorgeworfen wird. Folglich ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass auch die dritte Lohnzahlung vom 5. Oktober 2018 innert zehn Tagen nach Eingang abgehoben wurde. Sodann kam es am 15. Oktober 2018 – und damit nur wenige Tage nach Beendigung der Erwerbstätigkeit – zu einer Sitzung mit der zu- ständigen Sozialarbeiterin, anlässlich welcher primär die fehlenden Arbeits- bemühungen der Beschuldigten seit der letzten Zielvereinbarung vom 19. Juni 2017 – mithin auch während des relevanten Zeitraums von 18. Juli bis 30. Septem- ber 2018 – thematisiert wurden. Spätestens anlässlich dieser Sitzung hätten die Beschuldigten die erzielten Einkünfte offenlegen müssen, was sie jedoch nicht ge- macht haben. Im Gegenteil behauptete der Beschuldigte sogar, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben, und die Be- schuldigten bestätigten ein weiteres Mal mit ihrer Unterschrift, vollständige und wahre Angaben zu machen, über keine zusätzlichen Einkünfte zu verfügen und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Indem die Beschuldigten im Rahmen der Anspruchsüberprüfung vom 25. Januar 2019 einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) ein- reichten, das Konto des Beschuldigten bei der I.________(Bank) resp. die erzielten Einkünfte aber nach wie vor verheimlichten, perpetuierten sie die bereits hervorge- rufene, falsche Vorstellung der Sozialbehörde noch, wonach sich ihre finanziellen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung nicht geändert hatten. Mit Blick auf die Verletzung der Meldepflicht, die zusätzlichen Vertuschungshandlungen durch Eröffnung eines verheimlichten Bankkontos samt unmittelbarer Abhebung der aus- gezahlten Einkünfte sowie das bezeichnende Nachtatverhalten liegt aus Sicht der Kammer eindeutig eine tatbestandsmässige Täuschung vor. Mit anderen Worten wollten die Beschuldigten von Anfang an und während des gesamten Deliktszeit- raums mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, dass die Sozi- albehörde je vom Zusatzeinkommen Kenntnis erlangen würde. Die Sozialbehörde unterlag dadurch einem Irrtum über die Sozialhilfevorausset- zungen und nahm in diesem Irrtum selbstschädigende Vermögensverfügungen vor, indem sie den Beschuldigten in den betreffenden Perioden mehr als deren An- spruch ausbezahlte. Die Beschuldigten hatten dadurch zweifellos den erhofften Vorteil, nämlich mit dem Mehrverdienst Schulden zu tilgen und private Anschaffun- gen machen zu können. Damit ist das Delikt vollendet. Zu prüfen ist noch, ob die Täuschung arglistig war. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, das I.________-Konto sei einzig mit dem Zweck eröffnet worden, die Gelder aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten dorthin auszahlen zu lassen. Dieses Verhalten müsse zunächst als arglistig bezeichnet werden, zumal beide Beschuldigte den Unterstützungsantrag 18 unterzeichnet und damit zur Kenntnis genommen hätten, dass alle Bankkonten so- wie jede Änderung der finanziellen Verhältnisse angegeben werden müssten. Die Beschuldigten hätten sich bemüht, diese Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten zu verschleiern, obwohl sie genau gewusst hätten, dass sie diese Beträge hätten angeben müssen. Die Sozialbehörde habe keine Kenntnis von dem erwähnten Konto und den Einkünften gehabt. Erst bei der Prüfung im August 2019 seien die Einkünfte erstmals aufgefallen und es seien sofort weitergehende Mass- nahmen getroffen worden. Trotzdem sei die Arglist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte habe bereits in früheren Jahren Einkommen nicht angegeben, wes- halb die Sozialbehörde erhöht aufmerksam hätte sein müssen und die Angaben des Ehepaars öfters als üblich hätte überprüfen bzw. weitergehend hätte überwa- chen müssen. Diesbezügliche Möglichkeiten stünden der Behörde zur Verfügung, bspw. hätte man bei den Banken bereits früher Unterlagen einverlangen müssen, nachfragen können oder häufiger IK-Auszüge einholen müssen, zumal der Ver- dacht bestanden habe, dass sich insbesondere die Beschuldigte allenfalls nicht an die Vorgaben halten werde. Dass es zu derartigen Prüfungen gekommen wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Angesichts der konkreten Umstände sei das Ver- halten der Sozialbehörde als Pflichtversäumnis anzusehen und es sei von einer Opfermitverantwortung auszugehen, die die Arglist ausschliesse. Eine Überprüfung wäre angebracht und auch ohne grossen Aufwand möglich gewesen (pag. 693 ff., S. 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen, nicht aber hinsichtlich der Opfermitverantwortung anschliessen. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschuldigten wurden von der Sozialbehörde mehrfach und wiederholt darauf hingewiesen, dass sie vollständige und wahre Angaben zu machen sowie jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu mel- den haben, was die Beschuldigten jeweils unterschriftlich bestätigten. Ebenfalls wurden die Beschuldigten in den betreffenden Formularen auf die (straf-)recht- lichen Folgen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen hingewiesen (vgl. E. II.9 hiervor). Die Beschuldigten wurden dem- nach gehörig über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt. Angesichts dieser Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung muss Arglist grundsätzlich schon bei einfachen falschen Angaben angenommen werden (vgl. BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Sodann hat die Sozialbehörde die Beschuldigten sowohl am 20. Juni 2018 als auch am 25. Januar 2019 zur Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufgefordert. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschul- digten wahrheitsgetreu und vollständig sind bzw. sie alle Einkünfte deklarieren und keine Konten verschweigen. Indem der Beschuldigte im Rahmen der Zielvereinba- rung vom 15. Oktober 2018 angab, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitser- fahrung keine Anstellung gefunden zu haben, bekräftigte er den Eindruck der Sozi- albehörde, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Überdies liess sich der Beschuldigte die Lohnzahlungen auf ein Konto überweisen, welches die Be- schuldigten eigens dafür eröffnet hatten und dessen Existenz sie der Sozialbehör- de geflissentlich verschwiegen, wobei die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzah- 19 lungen am Tage des Eingangs gleich wieder in bar auszahlen liess und auch die dritte Lohnzahlung innert weniger Tage abgehoben wurde. Das Vorgehen der Be- schuldigten ist als arglistig zu bezeichnen. Eine Pflicht der Sozialbehörde, noch ak- tiver nach Einkommensquellen der Beschuldigten zu forschen, bestand demge- genüber nicht, zumal sie die Beschuldigten ja bereits Mitte Oktober 2018 wieder in die Pflicht genommen hatte und dort aktiv hinters Licht geführt worden war. Weitere Abklärungen wären nur angezeigt und zumutbar gewesen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Beschuldigten entgegen ihrer De- klaration Anstellungen mit entsprechendem Einkommen oder weitere Konten inne- haben könnten (vgl. diesbezüglich auch BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 3.3.1 und 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2). Solche Anhaltspunkte lagen indessen nicht vor. Im Gegenteil erklärte der Beschul- digte am 15. Oktober 2018 sogar explizit, aufgrund fehlender Ausbildung und Ar- beitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die Sozialbehörde entgegen dieser Erklärung von einer dreimonatigen Er- werbstätigkeit bis Ende September hätte ausgehen müssen resp. eine solche gar während der laufenden Anstellung hätte erkennen müssen oder können. Soweit die Vorinstanz ausführt, die Sozialbehörde hätte die Ehegatten aufgrund früheren Verhaltens der Beschuldigten öfters als üblich überprüfen bzw. weiterge- hend überwachen und erhöht aufmerksam sein müssen, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Die Beschuldigte hat lediglich zweimal kleinere Beträge nicht deklariert, na- mentlich im Jahr 2015 CHF 100.00 aus dem Verkauf eines Kleides (pag. 105; pag. 59 Z. 57 f.) und im Jahr 2016 Lohnzahlungen in Höhe von CHF 439.00 (pag. 112 ff.; pag. 59 Z. 58 f.). Beide Beträge hat die Beschuldigte in Raten zurück- bezahlt (pag. 59 Z. 59; vgl. auch pag. 105 und pag. 114). Es ist demnach nicht so, als wäre die Beschuldigte zuvor mit betrügerischem Verhalten im grossen Stil auf- gefallen oder gar einschlägig vorbestraft. Einzig aufgrund dieser zwei Vorfälle unter dem Titel der Opfermitverantwortung eine (noch) engmaschigere Überprüfung zu verlangen, erscheint keineswegs verhältnismässig. Hinzu kommt, dass das ver- heimlichte Konto und der verheimlichte Lohn ohnehin kaum rechtzeitig zu entde- cken gewesen wären. Andernfalls müsste von den Sozialbehörden verlangt wer- den, dass sie praktisch lückenlos bei allen Finanzinstituten der Schweiz (oder gar der Welt) monatlich anfragen, ob diese Guthaben oder Depots zugunsten der je- weiligen Klientschaft verwalten. Dies ist ihnen offensichtlich nicht zumutbar (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110551 vom 27. Januar 2012 E. IV.4). Andere (zumutbare) Möglichkeiten, wie die Sozialbehör- de die nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten resp. das verheimlichte Konto bereits während der knapp dreimonatigen Erwerbszeit hätte bemerken kön- nen, sind entgegen der Vorinstanz keine ersichtlich. Selbst das häufigere Einholen von IK-Auszügen wäre nicht zielführend gewesen, zumal die Einkommen jeweils erst später verbucht werden. IK-Auszüge sind entsprechend nicht für die aktuellen, sondern bloss für vergangene Einkommensverhältnisse aufschlussreich (vgl. dies- bezüglich auch BGer 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4). Zusammenfassend ist erneut zu betonen, dass Opfermitverantwortung eine Aus- nahme darstellt und eine lückenlose Überwachung/Kontrolle der Klienten im Sozialhilfewesen praktisch unmöglich ist. Vertrauen spielt eine wesentliche Rolle. 20 Dennoch sind regelmässige, periodische Überprüfungen Standard und dürfen er- wartet werden. Dieser Pflicht ist die Sozialbehörde vorliegend mit den Anspruchs- überprüfungen vom 20. Juni 2018 und 25. Januar 2019, dem Gespräch im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15. Oktober 2018 sowie dem jährlichen Einholen von IK-Auszügen ausreichend nachgekommen. Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben lagen keine vor. Somit waren weitergehende Abklärun- gen nicht angezeigt. Zudem sind keine zumutbaren Möglichkeiten ersichtlich, mit denen die knapp dreimonatige Erwerbstätigkeit resp. das verheimlichte Konto des Beschuldigten rechtzeitig hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst wenn die Sozialbehörde nicht alles unternommen hätte, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, könnte ihr nach dem Gesagten nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet (vgl. diesbezüglich BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.2 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5). Zumal das betrügerische Verhalten der Beschuldigten auf- grund möglicher Unterlassungen der Behörde nicht geradezu in den Hintergrund tritt, liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Auf der subjektiven Seite liegen Bereicherungsabsicht und direkter Vorsatz bezo- gen auf jedes objektive Tatbestandselement gestützt auf die deutlichen Aussagen der Beschuldigten selber klar vor. Für die theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 699, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend hat die Beschuldigte selbst zwar nicht gearbeitet, sie hat dem Beschuldigten die Arbeitsstelle jedoch organisiert, gemeinsam mit ihm das Bankkonto eröffnet und zumindest die ersten beiden Lohn- zahlungen am Tage des Eingangs auf dem Konto in bar abgehoben. Weiter hat sie zusammen mit dem Beschuldigten dessen Arbeitstätigkeit gegenüber der Sozial- behörde verschwiegen, weil auch sie das Geld zur Abzahlung von Schulden und der Anschaffung von Mobiliar verwenden wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 700, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), profierte damit auch die Beschuldigte von den zusätzlichen Einkünften. Im Ergebnis wirkten die Beschuldigten in massgebender Weise zusammen und ihnen beiden kam eine tragende Rolle zu. Die Beschuldigten handelten demnach in Mittäterschaft. Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mittäterschaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend ge- macht. Es hat für beide Beschuldigte ein Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfolgen. 21 IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich nach Inkrafttreten der revi- dierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Janu- ar 2018. Zudem betreffen die Änderungen von Art. 146 StGB gemäss Bundesge- setz über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, lediglich den französischen Text. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden. 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703, S. 26 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat nach Schuldsprüchen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 51 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu drei Vorstrafen gegen den Be- schuldigten bzw. von 60 Tagessätzen gegen die Beschuldigte ausgesprochen. Es ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft in diesem Punkt auch hinsichtlich der Strafe nicht an das Verschlechte- rungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. 14. Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigten haben sich des Betrugs schuldig gemacht. Der Strafrahmen be- trägt gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB drei Tagessätze Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze be- tragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Strafe unter 180 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird. In diesem Bereich gilt das Geldstrafenprimat und die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 StGB). Angesichts des konkreten Verschuldens – und seitens des Beschuldigten zudem angesichts der noch gerade intakten erhoff- ten Warnwirkung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention – kommt demnach für beide Beschuldigte auch bei den nunmehr verschärften Schuldsprüchen nur eine Geldstrafe in Frage. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 22 15. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter) 15.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Einigkeit herrscht heute darüber, dass nicht die Ehrlichkeit Rechtsgut von Art. 146 StGB ist, sondern die Täuschung (blosses) Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 146 StGB). Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für Betrug im Bereich der Sozialhilfe. Sie sehen indes eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Ver- schuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Erhöhte kriminelle Energie durch aufwendigere Arglist ist straferhöhend zu berücksichtigen (VBRS-Richtlinien, S. 47). Die Beschuldigten verschwiegen der Sozialbehörde bewusst Lohnansprüche in Höhe von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00, die der Beschuldigte von 25. Juli bis Ende September 2018 und somit innerhalb von drei arbeitsrechtlichen Abrech- nungsperioden generierte. Die Deliktsdauer ist als eher kurz zu bezeichnen. Aus dem Umstand, dass der Deliktsbetrag von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 vor- liegend weniger als die Hälfte desjenigen im Referenzsachverhalts beträgt, können die Beschuldigten nur wenig zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich verletzten sie mit ihrem Vorgehen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens (vgl. BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4), was besonders verwerflich ist und sich wiederum straferhöhend auswirkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigten sich nicht darauf beschränkten, eine Deklaration der Einkünfte bei der Sozialbehörde zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese unter- schriftlich zu bestätigen, sondern gezielt zusätzliche Anstrengungen unternahmen, um die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen. Namentlich eröffnete der Beschuldigte unter Mithilfe der Beschuldigten eigens für diese Lohnzahlungen ein Bankkonto, dessen Existenz er und die Beschuldigte im Rahmen der Anspruchs- überprüfung bewusst verheimlichten. Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang hob das Paar die Lohnzahlungen in bar ab. Diese aufwendigere Arglist lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Zumal Arglist tatbestandsimmanent ist und bereits im höheren Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB berücksichtigt wird, fällt dieser Umstand indes nicht zusätzlich straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als immer noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 120 Strafeinhei- ten als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides ist, da tatbestandsimmanent, nicht straf- erhöhend zu gewichten. 23 Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind – trotz angespannter finanzieller Situation – nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 120 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 15.2 Täterkomponenten Vorleben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und am ________ in der Türkei geboren (pag. 972). Seit September 2016 ist er mit der Beschuldigten verheiratet (pag. 971) und am 25. März 2017 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Seit seiner Einreise in die Schweiz lebt er mit der Be- schuldigten sowie deren Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. pag. 12). Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Während der Beschuldigte nach seiner Einreise auf Sozialhil- fe angewiesen war (vgl. pag. 164) und teilweise temporär arbeitete (vgl. pag. 50 Z. 51 f.), war er ab 8. Juni 2020 zunächst befristet und ab 22. Dezember 2020 un- befristet als Betriebsmitarbeiter bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund dieser Anstellung wurden der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe abgelöst (pag. 164). Seit 1. Februar 2022 arbeitet der Beschuldigte bei der L.________ SA als Schichtmitarbeiter (pag. 1148). Er steht in unbefristeter Anstellung (pag. 1147). Im November 2024 verdiente er CHF 11'570.00 brutto (inkl. Auszahlung des 13. Monatslohns) und im Dezember 2024 CHF 5'970.00 brutto, wobei ihm – auf- grund einer bestehenden Lohnpfändung – jeweils CHF 4'600.00 monatlich ausge- zahlt wurden (pag. 1265 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amts Emmen vom 6. Januar 2025 bestehen gegen den Beschuldigten 17 nicht ge- tilgte Verlustscheine im Umfang von total rund CHF 10'580.00. Zudem wurden sie- ben Betreibungen eingeleitet und weitere 17 befinden sich in Pfändung (pag. 1221 ff.). Dem neunseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland vom 6. März 2023 lassen sich sodann 56 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamt- betrag von rund CHF 36'000.00 sowie zahlreiche Pfändungen und eingeleitete Be- treibungen entnehmen (pag. 508 ff.). Die genannten Umstände wirken sich im Rahmen der Strafzumessung neutral aus. Dem Strafregister sind sieben Urteile zu entnehmen. Namentlich wurde der Be- schuldigte mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Mai 2018 (1), 31. Mai 2018 (2), 10. August 2018 (3), 5. Oktober 2018 (4), 25. Oktober 2022 (6) sowie 26. Juli 2023 (7) jeweils wegen Nichtabgabe von ungül- tigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassen- verkehrsgesetzes verurteilt. Weiter erfolgte am 31. März 2020 (5) eine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Verletzung der Verkehrsregeln sowie 24 pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, jeweils im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes; die Urteile lauteten allesamt auf Geldstrafen im ein bis zweistelligen Einheitenbereich, mehrheitlich unbedingt vollziehbar ausgesprochen (pag. 1203 ff.). Die ersten drei Urteile sind Vorstrafen, Urteil 4 zeigt auf, dass sich der Be- schuldigte auch bei laufendem Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz abhalten liess, sondern – wenn auch nicht einschlägig so doch unbeirrt – weiterdelinquierte. Die Urteile vom 25. Oktober 2022 und 26. Juli 2023 wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz belegen erneute Delinquenz während des vorlie- gend noch laufenden Verfahrens und zeugen so von hartnäckiger Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Grundregeln des Zusammenlebens gemäss schweizeri- scher Rechtsordnung. Sodann kann das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bzw. im Strafverfahren auch nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden, zumal er regelmässig nicht auf behördliche Schreiben und Aufforderungen reagierte, wenn er sie denn über- haupt entgegennahm, und insbesondere der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 unentschuldigt fernblieb (vgl. pag. 424 ff.). Dies zeugt wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 706, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ebenfalls von Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität, wobei zu relativieren ist, dass immerhin die kriminelle Energie der einzelnen Delikte sich nicht zu erhöhen scheint. Insgesamt rechtfertigen all diese Elemente eine Strafschärfung um 20 Strafeinhei- ten. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 ohne Umschwei- fe eingestanden (vgl. pag. 49 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweis- last ist das Geständnis jedoch auch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es nichts beigetragen zur Aufklärung des Sachverhalts und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten mit 20 Strafeinheiten straferhöhend aus. 25 15.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Strafe von 140 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. 15.4 Tagessatz Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erachtete einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, zumal ein grosser Teil des vom Beschuldigten deklarierten Lohnes an das Betreibungs- amt gehe und die finanzielle Situation der Ehegatten sich insgesamt, auch ange- sichts der Zusatzausgaben für die Zwillinge, nicht rosig darstelle (pag. 706, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanziellen Verhältnisse und die Si- tuation des Beschuldigten haben sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung nicht verändert; es arbeitet nur der Beschuldigte, während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, wobei auf dem Einkommen des Beschuldigten nach wie vor eine Lohnpfändung besteht. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen. 15.5 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, liegt vollkommene retrospektive Konkurrenz vor (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, das heisst ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Da- tum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechts- kräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (siehe bspw. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezem- ber 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGE 116 IV 14 E. 2c; BGer 6B_414/2009 vom 21. Ju- li 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospek- tiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (a.a.O., Rz. 529) darauf hin, es komme häufig vor, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden. Für die 26 Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (MATHYS, a.a.O., Rz. 541). Zum konkre- ten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatz- strafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu as- perieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (MATHYS, a.a.O., Rz. 528). Den vorliegend interessierenden Betrug hat der Beschuldigte ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 begangen. Mit Urteil BJS 18 20380 vom 5. Oktober 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Sodann erfolgte mit Urteil BJS 20 4508 vom 31. März 2020 eine Verurteilung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 1'600.00. Weiter wurde der Beschul- digte mit Urteilen BJS 22 20577 vom 25. Oktober 2022 und SA2 23 6866 24 vom 26. Juli 2023 je wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu unbedingt voll- ziehbaren Geldstrafen von 30 resp. 35 Tagessätzen verurteilt (pag. 1203 ff.). Der zu beurteilende Betrug wurde gänzlich vor diesen Verurteilungen begangen, zudem ist dafür ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen. Somit liegt ein Fall von retro- spektiver Konkurrenz vor und es ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Zumal eine Zu- satzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen ist und auch bei vollkommener re- trospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 31. März 2020 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe. Der Betrug stellt das schwerere Delikt dar, wofür die Kammer eine Geldstrafe von 140 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden mit Urteil vom 31. März 2020 zehn Strafeinheiten ausgesprochen. Davon sind sechs Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 146 Strafeinheiten ergibt. Davon ist die nicht abänderbare Grundstrafe von zehn Strafeinheiten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 136 Tagessätzen Geldstrafe. 15.6 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung 27 aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie al- le weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist ins- besondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhal- tens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). Der Beschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft und weder eine bedingt zu vollzie- hende Geldstrafe noch mehrere unbedingt zu vollziehende Geldstrafen reichten bisher aus, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dennoch kann dem Be- schuldigten keine geradezu ungünstige Prognose gestellt werden. Er sieht sich vor- liegend zum ersten Mal mit den möglichen Konsequenzen eines Katalogdelikts im Sinne von Art. 66a StGB konfrontiert. Zudem hat er sich – soweit bekannt – seit Mai 2023 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die bisher höchste Sanktion, eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 35 Tagessätzen, scheint demnach eine abschreckende Wirkung erzielt zu haben. Sodann verfügt der Beschuldigte seit längerem über eine Festanstellung und bezahlt seine Schulden im Rahmen ei- ner Lohnpfändung ab. Dank seiner geregelten Arbeitssituation konnten sich der Beschuldigte und seine Familie zudem von der Sozialhilfe ablösen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit gerade noch bedingt auszusprechen. Es recht- fertigt sich jedoch, die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse kann im Einklang mit der Vor- instanz (vgl. pag. 709, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verzichtet werden. 16. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigte) 16.1 Tatkomponenten Hinsichtlich Tatkomponenten kann auf die Ausführungen in E. IV.15.1 hiervor ver- wiesen werden, welche für die in Mittäterschaft handelnde Beschuldigte ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten. Demnach resultiert für das Tatverschul- den der Beschuldigten ebenfalls eine Strafe von 120 Strafeinheiten. 16.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein (pag. 180). Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die mittler- weile 14 Jahre alt ist. Seit September 2016 ist die Beschuldigte mit dem Beschul- digten verheiratet. Am ________ wurden sie Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Eine Ausbildung hat die Beschuldigte nicht absolviert (pag. 62 Z. 170 f.). Von 1. November 2013 bis 31. Mai 2017 bezogen die Beschuldigte und ihre Toch- ter Sozialhilfe. Ab dem 1. November 2017 wurden sie weiterhin unterstützt, jedoch 28 zusammen mit dem Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde in verschiedenen Ar- beitsintegrationsprogrammen angemeldet, welche sie oftmals aus gesundheitlichen und familiären Gründen – sie war während mehrerer Jahre alleinerziehend – früh- zeitig abbrach. Von April 2016 bis Mai 2017 war die Beschuldigte durchgehend als Kioskverkäuferin angestellt und musste nur ergänzend durch die Sozialhilfe unter- stützt werden. Im Jahr 2019 war sie im Gastrogewerbe tätig (pag. 180 f.). Aktuell geht sie aufgrund der Geburt der Zwillinge keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 797; pag. 1243 Z. 23 f.). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte seit ihrem Zuzug per 5. Oktober 2022 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 57'230.00 generierte. Zwei weitere Betreibungen im Umfang von rund CHF 600.00 wurden zudem eingeleitet (pag. 1233 ff.). Sodann sind in einem früheren Betreibungsregis- terauszug des Betreibungsamts Seeland 72 nicht getilgte Verlustscheine im Ge- samtbetrag von rund CHF 101'000.00 verzeichnet, wobei diverse weitere Betrei- bungen eingeleitet worden sind oder sich in Pfändung befanden (pag. 417 ff.). Die Beschuldigte ist – anders als der Beschuldigte – nicht vorbestraft (pag. 1202). Die genannten Umstände sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Nachtatverhalten Die Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 zwar ebenfalls ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 58 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis mit Verweis auf die theore- tischen Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor jedoch nicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Auch bezüglich des von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugenden Verhaltens kann auf die Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor verwiesen werden, wobei eine Straferhöhung wiederum nicht angezeigt er- scheint. Zu erwähnen ist sodann, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land am 6. November 2024 ein (weiteres) Verfahren wegen Betrugs eröffnet hat (pag. 1202). Angesichts des Verfahrensstands kommt diesem Umstand im Rah- men der Strafzumessung jedoch keine weitergehende Bedeutung zu, es gilt die Unschuldsvermutung. Strafempfindlichkeit Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 16.3 Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschuldigte eine Strafe von 120 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist – unter Verweis auf die Ausführungen in E. IV.15.4 hiervor – auf CHF 30.00 festzusetzen. 29 16.4 Strafvollzug Bezüglich der theoretischen Grundlagen des bedingten Vollzugs kann auf die Aus- führungen in E. IV.15.6 hiervor verwiesen werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Anhaltspunkte, die eine ungünstige Prognose nahelegen würden, sind trotz finanziell erheblicher Verschuldung keine ersichtlich. Der Ehemann der Beschuldigten geht einer Vollzeitbeschäftigung nach und die Familie konnte sich von der Sozialhilfe ablösen. Die vorliegende erstmalige Verur- teilung zu einer Geldstrafe dürfte zudem mit einer entsprechenden präventiven Wirkung einhergehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung 17. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hin- weisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_1050/2022 30 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die El- tern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5). Minderjährige Kinder teilen das auslän- derrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals in- takten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden In- teressenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegun- gen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet hingegen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle ei- ner gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder 31 Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kin- der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Ver- hältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Ju- ni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwä- gung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit so- wie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kul- turellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berück- sichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom C.________ 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3). 18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung des Beschuldigten 18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird er wegen Betrugs im Be- reich der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss 32 Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. V.17 hiervor) zu prü- fen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.18.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung überwiegen (E. V.18.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung über- wiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen. 18.2 Härtefallprüfung 18.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Der Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 972) und reiste am 25. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Somit befindet er sich seit etwas mehr als 7.5 Jahren in der Schweiz, den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in der Türkei verbracht. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begrün- det folglich keinen Härtefall. Dem Beschuldigten wurde die Einreise in die Schweiz lediglich deshalb bewilligt, weil er eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte und diese antreten wollte. Letztendlich war der Beschuldigte nach seiner Einreise aber auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. pag. 164). Während er zunächst teilweise temporär arbeitete (vgl. pag. 50 Z. 51 f.), war er ab 8. Juni 2020 zunächst befristet und ab 22. Dezember 2020 unbefristet als Betriebsmitarbeiter bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund dieser Anstellung wurden der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe abgelöst (pag. 164). Seit 1. Februar 2022 arbeitet der Beschuldigte bei der L.________ SA als Schicht- mitarbeiter (pag. 1148). Er verfügt über eine unbefristete Anstellung (pag. 1147). Im November 2024 verdiente er CHF 11'570.00 brutto (inkl. Auszahlung des 13. Mo- natslohns) und im Dezember 2024 CHF 5'970.00 brutto, wobei ihm – aufgrund ei- ner bestehenden Lohnpfändung – jeweils CHF 4'600.00 ausgezahlt wurden (pag. 1265 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Janu- ar 2025 bestehen gegen den Beschuldigten 17 nicht getilgte Verlustscheine im Um- fang von rund CHF 10'580.00. Zudem wurden sieben Betreibungen eingeleitet und weitere 17 befinden sich in Pfändung (pag. 1221 ff.). Dem Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamts Seeland vom 6. März 2023 lassen sich sodann 56 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 36'000.00 sowie zahlreiche Pfändungen und eingeleitete Betreibungen entnehmen (pag. 508 ff.). Am 15. September 2020 gab der Beschuldigte auf Frage, welche Sprachen er spreche, lediglich Türkisch an (pag. 54 Z. 194 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigte er sich auf Aufforderung zwar bemüht, einige Fragen auf Deutsch zu beantworten (vgl. pag. 1257 f. Z. 41 ff.). Angesichts der mehrjährigen Aufenthalts- 33 dauer in der deutschsprachigen Schweiz von über 7.5 Jahren kann ihm indes keine gelungene sprachliche Integration attestiert werden. Vorliegend ist als positiv zu werten, dass der Beschuldigte sich von der Sozialhilfe ablösen konnte und über eine unbefristete Anstellung verfügt. Angesichts des be- achtlichen Schuldenbergs reichen diese Fortschritte indes nicht aus, um von einer geglückten wirtschaftlichen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur sind ebenfalls keine ersichtlich. 18.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 30. Dezember 2024 lassen sich sieben Verurteilungen entnehmen. Der Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Zwar scheint es sich mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochenen Sank- tionen nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben (vgl. pag. 1203 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte sich die entsprechen- den Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen weiterdelinquierte. Zudem beging er einen Teil der Delikte sogar während des lau- fenden Strafverfahrens. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte der Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut – und dies lediglich knapp ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz. Aus diesem Ver- halten des Beschuldigten lässt sich eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ableiten. 18.2.3 Familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte ist seit September 2016 mit der Beschuldigten verheiratet (pag. 971). Seit seiner Einreise in die Schweiz lebt er mit der Beschuldigten sowie deren Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. pag. 12). Die- se wurde am ________ in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung (pag. 143; pag. 180). Am ________ wurden die Beschuldigten El- tern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert (pag. 797), geht der Beschuldigte einer unbefristeten Vollzeitanstellung nach (vgl. pag. 1180), womit er finanziell für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt (vgl. pag. 612 Z. 4 f.). Es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung des Beschuldigten mit seiner Kernfamilie sowie seiner Stieftochter auszugehen. Entsprechend gab er anlässlich der Berufungsverhand- lung auf Frage, ob er in der Schweiz ein Hobby pflege, glaubhaft an, er verbringe eher Zeit mit seiner Familie, diese sei sein Hobby. Wenn er einen Ausflug mache, dann mir seiner Familie (pag. 1260 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte ist zwar ebenfalls türkische Staatsangehörige, lebt jedoch seit ih- rem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Bezüglich ihrer Integration und Eingliede- rungschancen im Heimatland kann auf die Erwägungen in E. V.19.2 hiernach ver- wiesen werden. Demnach wäre es ihr – abgesehen von den nachfolgenden Aus- führungen – wohl grundsätzlich möglich und zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das 34 gemeinsame Familienleben dort aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch für die Zwillinge, die sich im anpassungsfähigen Alter befinden. Hingegen ist die Stieftochter des Beschuldigten 14-jährig. Ihr ist ein Umzug in die Türkei – trotz entsprechender Sprachkenntnisse (vgl. pag. 1242 Z. 29 f.) – nicht zumutbar, zumal sie seit ihrer Geburt in der Schweiz lebt, hier eingeschult wurde und mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben dürfte. Demnach ist von einer sehr starken Verwurzelung der Stieftochter in der Schweiz auszugehen. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer Landesverweisung in der Türkei (pag. 1230; pag. 1241 f. Z. 43 ff.), womit ein Verbleib beim anderen Elternteil in der Schweiz ausser Betracht fällt. Mit Blick auf ihre Tochter ist der Beschuldigten ein Begleiten ihres Ehemannes in die Türkei – trotz Staatsangehörigkeit – folglich nicht zumutbar. Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach zum Abbruch der eng gelebten Beziehung der Zwil- linge zu einem Elternteil führen. Die Trennung der aktuell intakten Familiengemein- schaft spricht gegen eine Landesverweisung. Im Übrigen würde durch eine Lan- desverweisung des Beschuldigten nicht nur das Kindeswohl der Zwillinge, sondern auch dasjenige seiner Stieftochter tangiert, die die Hälfte ihres Lebens mit dem Be- schuldigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ebenfalls ein starkes Inter- esse an der Fortführung des seither stabilen Familienlebens hat. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten sprechen für die Annahme eines Här- tefalls. 18.2.4 Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund (pag. 612 Z. 24 f.; pag. 1218). Auch aus den Akten ergeben sich keine gesundheitsrelevanten An- haltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 18.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Der Beschuldigte ist in der Türkei geboren und spricht Türkisch. Er hat seine ge- samte Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht, dort das Gymnasium besucht und ein Studium angefangen (pag. 53 f. Z. 187 ff.; pag. 611 Z. 32 f.). Der Beschul- digte ist somit mit der dortigen Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bes- tens vertraut. Während sein Vater in Griechenland wohnt, leben seine Mutter sowie seine beiden Geschwister nach wie vor in der Türkei, wobei er täglich mit ihnen te- lefoniert (pag. 1218). Folglich verfügt der Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk in seinem Heimatland. Angesichts seines türkischen Gymnasialabschlus- ses, seines Alters und seiner Arbeitserfahrung sollte es ihm zudem möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei Fuss zu fassen. Demnach besteht die realisti- 35 sche Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte in der Türkei eine Existenz aufbauen kann. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ist ohne weiteres möglich. Der Beschuldigte geht einer unbefristeten Arbeitsstelle nach, hat in der Schweiz eine Familie und einen festen Wohnsitz. Zumal die Resozialisierungs- chancen in der Türkei indes ebenfalls intakt erscheinen, reicht dies nach dem Ge- sagten nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. 18.2.6 Gesamtwürdigung Im Ergebnis sprechen weder die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz noch der Grad der Integration für die Annahme eines Härtefalls. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Resozialisierungschancen im Hei- matland vermögen keinen Härtefall zu begründen. Der Umstand, dass der Be- schuldigte die schweizerische Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum wie- derholt missachtet hat, spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls. Demgegenüber würde die Landesverweisung einen Eingriff von einer erheblichen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschuldigten liegt trotz dem vorste- hend Ausgeführten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. 18.3 Interessenabwägung Wie bereits erwähnt, entscheidet sich bei Annahme eines Härtefalls die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. E. V.17 hiervor). Der Beschuldigte wird wegen Betrugs (noch leichtes Verschulden) zu einer Gelds- trafe von 136 Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Inter- esse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; BGer 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Ver- fassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Ge- walt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungs- betrug ist dementsprechend als gross zu qualifizieren (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023), was auch bezüglich Betrugs im Bereich der Sozialhilfe zu gelten hat. Der Deliktsbetrag liegt mit ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 indes deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von CHF 36'000.00, ab welcher beim Auffangtat- bestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Be- tracht fällt (vgl. BGer 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5; zur Publikation vor- gesehen; siehe auch BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Sodann ist der Tatzeitraum mit weniger als drei Monaten als eher kurz zu bezeichnen und 36 das Tatverschulden wiegt noch leicht. Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten ist einerseits zu beachten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, es sich mithin um seine erste (und einzige) entsprechende, gewichtige Verfehlung handelte. Andererseits vermögen die übrigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zwar in gewissem Grad zu er- höhen, zumal er teilweise während laufender Probezeit bzw. während laufender Strafuntersuchung und – im Falle der letzten beiden Verurteilungen – gar trotz dro- hender Landesverweisung delinquierte, was auf eine nicht unerhebliche Gleichgül- tigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Hingegen handelt es sich dabei angesichts der ausgesprochenen Sanktionen (Geldstrafe von fünf Tagessätzen und Busse, Geldstrafe von sechs Tagessätzen, Geldstrafe von zehn Tagessätzen, Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Busse, Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Geldstrafe von 35 Tagessätzen [pag. 1203 ff.]) um leichte bis sehr leichte Delikte. Zudem trat der Beschuldigte seit Mai 2023 nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung, verfügt seit längerem über eine Festanstellung und be- zahlt seine Schulden im Rahmen einer Lohnpfändung ab. Dank seiner Festanstel- lung konnten sich der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe ablösen und ein genügend konkretes Rückfallrisiko ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist zwar bereits mit Blick auf das verletzte Rechtsgut nicht von der Hand zu weisen. Angesichts der konkreten Umstände wiegt es vorliegend indessen vergleichsweise gering. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Aus- führungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Ver- hältnisse des Beschuldigten bzw. der Umstand, dass es seiner Stieftochter und im Ergebnis seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (angesichts der innerfami- liären Rollenteilung dürfte ein Umzug des Beschuldigten allein mit den noch nicht einmal zwei Jahre alten Zwillingen kaum zur Debatte stehen) nicht zumutbar ist, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten in der Türkei fortzuführen. Der Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Kernfamilie müsste folglich während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten etc. gepflegt werden. Ein derartiger Kon- takt erscheint angesichts des Alters der Zwillinge indes nicht als ausreichend, um eine tatsächliche Beziehung aufrechterhalten bzw. aufbauen zu können. Hinzu kommt, dass die Familie des Beschuldigten wirtschaftlich von ihm abhängig ist. Im Falle seiner Ausweisung wäre die Beschuldigte alleinerziehende Mutter dreier Kin- der, wobei ihr eine Erwerbstätigkeit mit Blick auf das Alter der Zwillinge vorläufig wohl nur in geringem Umfang zumutbar wäre. Auch wenn der Beschuldigte in der Türkei eine Vollzeitstelle finden dürfte, ist der zu erzielende Lohn nicht mit den hie- sigen Einkommensverhältnissen vergleichbar. Selbst wenn der Beschuldigte seine Familie aus der Türkei finanziell unterstützen könnte, wären die Beschuldigte und ihre drei Kinder folglich erneut auf Sozialhilfe angewiesen. Es erscheint zumindest fraglich, ob diesfalls genügend finanzielle Mittel vorhanden wären, damit die Be- schuldigte und die Zwillinge den Beschuldigten in der Türkei besuchen könnten. Eine Landesverweisung würde das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Kindeswohl entsprechend stark tangieren. Die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sind als gross 37 zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (gerade noch) zu überwiegen. 18.4 Fazit Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung aus- nahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB). 19. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung der Beschuldigten 19.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Bezüglich Vorliegens einer Katalogstraftat und Vorgehen kann auf die Ausführun- gen in E. V.18.1 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die Beschuldigte ebenfalls türkische Staatsangehörige, mithin Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB ist. Auch sie hat sich eines Katalogdelikts gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB schuldig gemacht, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste am 17. November 1990 in die Schweiz ein (pag. 180). Sie ist somit im ersten Lebens- jahr in die Schweiz gekommen und lebt nun seit rund 34 Jahren hier. Damit hat sie praktisch ihre gesamte Lebenszeit in der Schweiz verbracht, inklusive Kindheit und Jugend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine längere Aufenthalts- dauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu werten. Die Beschuldigte hat hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert (pag. 1231). Auch wenn nicht anhand starrer Altersvorgaben ein Härtefall anzunehmen ist, bildet die lange Aufenthaltsdauer von 34 Jahren in der Schweiz – insbesondere während den prägenden Kinder- und Jugendjahren – nach aktueller Rechtsprechung des Bun- desgerichts aber bereits ein starkes Indiz für die Annahme eines schweren persön- lichen Härtefalls (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.1). 19.2.2 Grad der Integration Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert (pag. 62 Z. 170 f.); ihre Lehre als Pflegeassistentin musste sie gemäss eigenen Angaben aufgrund ih- rer ersten Ehe abbrechen (pag. 1231). Von 1. November 2013 bis 31. Mai 2017 bezogen sie und ihre Tochter Sozialhilfe. Ab dem 1. November 2017 wurden sie weiterhin unterstützt, jedoch zusammen mit dem Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde in verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen angemeldet, welche sie oftmals aus gesundheitlichen und familiären Gründen – sie war während mehreren Jahren alleinerziehend – frühzeitig abbrach. Von April 2016 bis Mai 2017 war die Beschuldigte durchgehend als Kioskverkäuferin angestellt und musste nur ergän- zend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Im Jahr 2019 war sie im Gastroge- 38 werbe tätig (pag. 180 f.). Aktuell geht sie aufgrund der Geburt der Zwillinge keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 797; pag. 1243 Z. 23 f.). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte seit ihrem Zuzug per 5. Oktober 2022 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 57'230.00 generierte. Zwei wei- tere Betreibungen im Umfang von rund CHF 600.00 wurden zudem eingeleitet (pag. 1233 ff.). Sodann sind in einem früheren Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts Seeland 72 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00 verzeichnet, wobei diverse weitere Betreibungen eingeleitet wor- den sind oder sich in Pfändung befanden (pag. 417 ff.). Die Beschuldigte verfügt somit über einen äusserst hohen Schuldenberg und eine tatsächliche Besserung ist vorläufig nicht zu erwarten. Der Beschuldigten ist es folglich nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren und ihre wirtschaftliche Integration ist als ge- scheitert zu bezeichnen. Demgegenüber spricht die Beschuldigte einwandfrei Deutsch und Schweizer- deutsch. Ihr ist demnach eine gelungene sprachliche Integration zu attestieren. Gemäss Bundesgericht kommt diesem Umstand in der Härtefallprüfung durchaus ein grosses Gewicht zu (vgl. BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.3). Im Übrigen ist ihre soziale Integration als durchschnittlich zu bezeichnen – gegenteili- ge Hinweise sind jedenfalls keine ersichtlich. 19.2.3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2024 ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 1202). Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte sie indes ein hochwertiges Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung. 19.2.4 Familiäre Verhältnisse Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die am ________ in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Seit September 2016 ist die Beschuldigte mit dem Beschuldigten verheiratet und seit seiner Einreise in die Schweiz leben sie gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Haushalt. Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen. Während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, geht der Beschuldigte ei- ner unbefristeten Vollzeitanstellung nach. Es ist von einer tatsächlich gelebten so- wie nahen Beziehung der Beschuldigten mit ihrer Kernfamilie auszugehen. Der Beschuldigte ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Ihm und den Zwillin- gen, welche sich im anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es ohne weiteres zu- mutbar, die Beschuldigte für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das Familienleben dort aufrechtzuerhalten. Indes ist die Tochter der Beschuldigten 14-jährig. Sie lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz, wurde hier eingeschult und dürfte mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben. Es ist von einer sehr starken Verwurzelung der Tochter der Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. Wie bereits in E. V.18.2.3 hiervor ausgeführt, wäre ihr ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer 39 Landesverweisung in der Türkei (pag. 1230; pag. 1241 f. Z. 43 ff.), womit ein Ver- bleib beim anderen Elternteil in der Schweiz ausser Betracht fällt. Angesichts des- sen wäre eine Landesverweisung der Beschuldigten mit massiven Konsequenzen für die intakten und engen familiären Beziehungen zwischen ihr und ihrer 14-jährigen Tochter (sowie zwischen ihrer Tochter und deren Halbgeschwistern und Stiefvater) verbunden. Das Kindeswohl wäre durch die Wegweisung der Mutter äusserst erheblich beeinträchtigt. Sodann ist hervorzuheben, dass nebst der Kern- familie auch weitere enge Familienmitglieder der Beschuldigten in der Schweiz le- ben, namentlich ihre Eltern, ihre Schwester sowie ein Teil der Verwandtschaft ihrer Mutter (pag. 62 Z. 184 ff.; pag. 1246 Z. 29 ff.). Nach dem Gesagten sprechen die Familienverhältnisse der Beschuldigten klar für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.2.5 Gesundheitszustand Die Beschuldigte scheint früher einige gesundheitliche Beschwerden gehabt zu ha- ben (vgl. pag. 180 und pag. 1230). Aktuelle gesundheitsrelevante Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind indes keine be- kannt. 19.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Die Beschuldigte reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein. Die Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen. Obwohl sie ihre prägende Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist sie der türkischen Sprache mächtig (pag. 61 Z. 160 f.; pag. 1231) und dürfte aufgrund ihrer Eltern sowie Ferien in der Türkei (vgl. pag. 62 Z. 191 ff. und pag. 1247 Z. 4 ff.) auch mit der Kultur ihres Heimatlandes vertraut sein. Zwar gab die Beschuldigte an, keinen Bezug zur Türkei zu haben (pag. 62 Z. 188 f.), und eine Rückkehr nach so langer Zeit wäre unbestrit- tenermassen mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch sollte es der Beschul- digten möglich sein, sich in ihrem Heimatland zu integrieren. Ihre Tante sowie die Mutter ihres Ehemannes und dessen Geschwister leben in der Türkei (pag. 1218; pag. 1246 Z. 29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn ihrer Rückkehr bei ihrer Schwiegermutter oder ihrer Tante unterkommen könnte. Sodann ist aufgrund ihrer – wenn auch überschaubaren – Arbeitserfahrung in der Schweiz zu erwarten, dass sie auf dem türkischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen könnte, insofern dies mit der Kinderbetreuung vereinbar ist. Jedenfalls erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland nicht schlechter als in der Schweiz. 19.2.7 Gesamtwürdigung Die Beschuldigte hat beinahe ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Sie führt mit ihrer 14-jährigen Tochter aus erster Ehe, ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen Zwillingen einen gemeinsa- men Haushalt und es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung zwischen ihr und ihrer Kernfamilie auszugehen. Ihrer ältesten Tochter ist eine Be- gleitung der Beschuldigten in die Türkei nicht zumutbar. Sodann leben auch ihre El- tern, ihre Schwester sowie weitere Verwandte in der Schweiz. Die Beschuldigte ist 40 entsprechend stark in der Schweiz verwurzelt. Ihre Legalprognose ist als gut zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund kommen der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten und den grundsätzlich intakten Resozialisierungschancen im Hei- matland eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach dem Gesagten liegt in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 715, S. 38 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) ein schwerer persönlicher Härtefall vor. 19.3 Interessenabwägung Bezüglich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung kann weitgehend auf die Ausführungen in E. V.18.3 hiervor verwiesen werden. Zumal die Beschul- digte nicht vorbestraft ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung indes (noch) etwas geringer als beim Beschuldigten. Die privaten Interessen der Beschuldigten ergeben sich wiederum weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen ihre langjährige Anwe- senheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration sowie ihre familiären Verhältnisse. Ihrer ältesten Tochter ist es nicht zumutbar, ihr Familienleben mit der Beschuldigten in der Türkei zu pflegen. Die Landesverweisung würde das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Kindes- wohl in unverhältnismässigem Ausmass tangieren. In Anbetracht der Gesam- tumstände sind die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als äusserst gross zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar zu überwiegen. 19.4 Fazit Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung aus- nahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 6'049.20 (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen). Es bestehen keine Anhaltspunkte für ei- ne unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten ha- ben diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, aus- machend je CHF 3'024.60, zu tragen. 41 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und die weiteren CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen die Beschuldigte. Vorliegend beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft die Verur- teilung der Beschuldigten wegen Betrugs zu einer unbedingt zu vollziehenden Frei- heitsstrafe von je acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von je fünf Jah- ren. Demgegenüber beantragten die Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens. Zumal die Beschuldigten des Betrugs schuldig erklärt wurden, gilt die General- staatsanwaltschaft in diesem Punkt als obsiegend. Angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe sowie des Verzichts auf eine Landesverweisung ist die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen als unter- liegend zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Aus- scheidung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total je CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, an den Kanton Bern als ange- zeigt. Die restlichen 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 1'000.00 haben die Beschuldigten zu tragen. 21. Entschädigungen 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Personen bei einer Ver- urteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet sind, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rück- zahlungspflicht an den Kanton vor. 21.2 Erste Instanz 21.2.1 Rechtsanwältin G.________ Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amt- lichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, für das erstin- stanzliche Verfahren bis 12. August 2022 (vgl. pag. 322) bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374). 42 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 1'448.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 490.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.2 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten in erster Instanz ab 12. August 2022 gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Dezember 2023 (pag. 656) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 3'690.25 festgesetzt. Dies wurde nicht be- anstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 3'690.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'281.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.3 Rechtsanwalt M.________ Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtli- chen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt M.________, für das erstin- stanzliche Verfahren bis 29. März 2022 (vgl. pag. 270) bereits rechtskräftig auf CHF 2'479.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 753.90, festgesetzt (pag. 286). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 2'479.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.4 Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Fürsprecherin D.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung der Beschul- digten in erster Instanz ab 29. März 2022 gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Dezember 2023 (pag. 651 ff.) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 5'367.25 festgesetzt. Dies wurde nicht beanstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen. 43 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 5'367.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Für- sprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'784.45, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.3 Obere Instanz 21.3.1 Rechtsanwalt B.________ Mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 (pag. 1271) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz ei- nen Aufwand von elf Stunden geltend, inkl. eine Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer als angemessen, wobei für die oberinstanzliche Haupt- verhandlung vier Stunden hinzuzurechnen sind. Sodann sind die geltend gemach- ten Auslagen für die An- und Rückreisekosten aufgrund des Verzichts auf die Teil- nahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu gewähren. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 3'406.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'406.25 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.15, besteht aufgrund des teilweisen Ob- siegens keine Rückzahlungspflicht. 21.3.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Janu- ar 2025 (pag. 1237 f.) einen Stundenaufwand von 15.83 Stunden geltend, inkl. eine halbe Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer wiederum als an- gemessen, wobei für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sowie für die Nachbe- arbeitungszeit (wie bei Rechtsanwalt B.________ Nachbearbeitungszeit von total einer Stunde ausmachend) insgesamt 4.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) sind die geltend gemachten Auslagen für die An- und Rückreisekosten zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu berücksichtigen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'578.35. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. 44 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 6. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17. März 2020 in E.________; 2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2020 (BJS 20 4508) in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, gemeinsam begangen mit C.________ in der Zeit ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00) und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 146 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'080.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2020. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3'024.60. 3. Zur Bezahlung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00. 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 45 III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). IV. 1. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtli- chen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanz- liche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Hono- rar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 1'448.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwäl- tin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz am tliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 26.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’426.40 CHF 263.85 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 3’690.25 volles Honorar CHF 4’590.00 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF 26.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’616.40 CHF 355.45 Total CHF 4’971.85 nachforde rbare r Be trag CHF 1’281.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 3'690.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'690.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'281.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 46 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz am tliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pf lic htig CHF 76.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’151.00 CHF 255.25 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 3’406.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'406.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'406.25 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.15, besteht keine Rückzahlungspflicht. B. I. C.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00) und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 3'024.60. 3. Zur Bezahlung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00. 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 47 II. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). III. 1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 2'479.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 753.90, festgesetzt (pag. 286). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 2'479.25. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.67 200.00 CHF 4’734.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 249.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’983.50 CHF 383.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’367.25 volles Honorar CHF 6’390.90 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 249.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’640.40 CHF 511.30 Total CHF 7’151.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’784.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 5'367.25. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'367.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'784.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 48 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.25 200.00 CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 52.00 CHF 4.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 56.00 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 108.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’183.50 CHF 338.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’522.35 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4'578.35. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. C. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________ (auszugsweise Ziff. A.IV.1) - dem vormaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt M.________ (auszugsweise Ziff. B.III.1) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons Luzern (nur Dispositiv) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispo- sitiv) - der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 49 Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. September 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 50