und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 125 Abs. 1 StGB, 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00.