Mit Blick auf den geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Schwierigkeit und die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des gesetzlichen Tarifrahmens zu 30 % als angemessen. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 4'107.80 (CHF 3'800.00 + CHF 307.80 [8,1 % MWST]). Der Beschuldigte wird folglich verurteilt, dem Zivilkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CF 4'107.80 zu bezahlen. 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.