a StPO). Rechtsanwältin E.________ beantragte mit Honorarnote vom 4. April 2025 (pag. 509) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'318.00 zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren. Auch wenn sich die beantragte Parteientschädigung noch innerhalb des Tarifrahmens bewegt, erscheint sie der Kammer als übersetzt. Mit Blick auf den geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Schwierigkeit und die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des gesetzlichen Tarifrahmens zu 30 % als angemessen.