Infolge vollumfänglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, dem Zivilkläger für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'729.95 zu bezahlen. 33.3 Oberinstanzliche Entschädigung Mit Blick auf den Verfahrensausgang gilt der Zivilkläger oberinstanzlich als obsiegend, weshalb die Voraussetzungen für die Sprechung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren erfüllt sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).