f PKV), d.h. zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. 33.2 Erstinstanzliche Entschädigung Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Zivilkläger im erstinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'729.95 an den Zivilkläger (pag. 382; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Infolge vollumfänglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ebenfalls zu bestätigen.