Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht eines Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. 33.2 Erstinstanzliche Entschädigung