33. Parteientschädigung für den Zivilkläger 33.1 Theoretische Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen).