428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt. Hinzu kommen verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 90.00 (pag. 510 f.). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen.