I.2. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Infolge vollumfänglicher Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 erneut dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).