32. Verfahrenskosten 32.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'600.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Ziff. I.2. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).