Dass die erneute Verschlechterung des Zustands des Zivilklägers erfolgte, nachdem letzterer am 7. November 2022 ohne äusseren Grund eine Bremsung mit dem Auto gemacht hatte, ändert an der Bejahung der Adäquanz nichts, da der Beschuldigte mit der Kollision vom 29. April 2022 hierfür eine Mitursache gesetzt hatte. Vor dem Hintergrund dieser nicht zu unterschätzenden Folgen erscheint die oberinstanzlich beantragte Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 nebst Zins seit dem 29. April 2022 nicht überhöht. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 zu verurteilen.