Erwägungen der Kammer Unter Verweis auf die Ausführungen im Strafpunkt (insbesondere E. III.16.2 hiervor) ist auch der Genugtuungsanspruch des Zivilklägers zu bejahen. Zu verweisen ist insbesondere auf die dortigen rechtlichen Ausführungen zur adäquaten Kausalität zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten und den beim Zivilkläger in den Wochen und Monaten nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden. Doppelbilder traten beim Zivilkläger nur sehr vorübergehend auf.