46 OR erfüllt: Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger diese Schäden schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise zugefügt, wobei zwischen den Vermögensminderungen und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Schadenersatzklage des Zivilklägers ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des Zinsenlaufs ist grundsätzlich auf die Rechtsbegehren abzustellen (Dispositionsmaxime), wobei die Osteopathie-Rechnung gemäss pag. 254 vom 29. Juni 2022 stammt und bezüglich dieser Schadensposition folglich der Zinsenlauf ab diesem Datum zu gewähren ist.