191 und pag. 201 der Zivilklage]). Die genannten Ausgaben sind durch Rechnungen bzw. Quittungen belegt (Beilagen 20, 22 und 23 zur Zivilklage [pag. 251 und 253-256]), wobei den Rechnungen sogar ein höherer Betrag an nicht versicherten Physiotherapiekosten zu entnehmen ist als die geforderten EUR 63.00. Mit Blick auf das Beweisergebnis und die Schuldsprüche sind hinsichtlich dieser Schadenspositionen zweifelsohne alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 bzw. Art. 46 OR erfüllt: