Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden die vom Zivilkläger geltend gemachten Schadenspositionen vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Soweit vorliegend von Interesse, verlangt der Zivilkläger CHF 40.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 29. April 2023 [recte: 2022] für die Neuanschaffung einer Autobahnvignette (Rz. 24 der Zivilklage [pag. 191]) sowie insgesamt EUR 203.00 für die von der Versicherung nicht getragenen Osteopathie- und Physiotherapiekosten (2 x EUR 80.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2022 bzw. dem 26. Juni 2022 sowie 1 x EUR 63.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2022 [Rz. 28, pag. 191 und pag.