Mangels Anschlussberufung des Zivilklägers hat die Kammer lediglich den von der Vorinstanz als gegeben erachteten Schadenersatzanspruch des Zivilklägers über CHF 40.00 und EUR 203.00 (nebst Zins) sowie dessen weitere Verweisung auf den Zivilweg, die ihm erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 (nebst Zins) sowie deren weitergehende Abweisung und die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung über CHF 2'729.95 zu überprüfen. Soweit die Vorinstanz die Zivilklage weitergehend auf den Zivilweg verwies (Schadenersatz) bzw. abwies (Genugtuung) ist die Kammer dabei allerdings an das Ver-