27. Fazit Der Beschuldigte ist – unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius – zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 3'200.00, zu verurteilen. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wird der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage festgesetzt. 31 V. Zivilpunkt