vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1). Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, im vorliegenden Fall acht Tagessätze, ausmachend 20 % der schuldangemessenen Geldstrafe, als Verbindungsbusse auszusprechen. Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 entspricht dies einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf acht Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).