26. Verbindungsbusse Unter Berücksichtigung der bei leicht getrübten Legalprognose des Beschuldigten drängt sich das Ausfällen einer Verbindungsbusse auf. Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es ist dabei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen. Auch soll die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen).