Im Übrigen hätte auch die Kammer den bedingten Strafvollzug gewährt, ist die einschlägige Vorstrafe doch bereits einige Jahre zurückliegend und dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund der erwähnten einschlägigen Vorstrafe (vgl. auch E. IV.21.1 hiervor) und der damit einhergehenden leicht getrübten Legalprognose wird die Probezeit indessen wie durch die Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzt.