30 stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist aufgrund des Verschlechterungsgebots auch in Bezug auf die Vollzugsart an den erstinstanzlich gewährten bedingten Vollzug gebunden (vgl. E. I.5. hiervor). Im Übrigen hätte auch die Kammer den bedingten Strafvollzug gewährt, ist die einschlägige Vorstrafe doch bereits einige Jahre zurückliegend und dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen.