S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, rund CHF 3'500.00 zu verdienen (pag. 482, Z. 8 f.). Weiter erhalte er monatlich etwa CHF 2'400.00 an Mietzinseinnahmen (pag. 482, Z. 16-18). Abzüglich der Versicherungsbeiträge, der Heizkosten und des Hypothekarzinses (vgl. pag. 482, Z. 24 ff.) geht die Kammer von einem monatlichen Vermögensertrag von netto CHF 1'400.00 aus. Daraus resultiert ein Gesamteinkommen von CHF 4'900.00. Unter Gewährung eines Pauschalabzuges von 25 % würde hieraus ein Tagessatz von CHF 120.00 resultieren.