Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus, d.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Tagessatzes von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4'500.00 aus und gewährte ihm einen Pauschalabzug von 30 %. Hieraus resultierte ein Tagessatz von CHF 100.00 (vgl. pag. 376; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).