29 23. Konkretes Strafmass Die Kammer gelangt folglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verbots der reformatio in peius darf sie nicht über die vorinstanzlichen 40 Tagessätze gehen (vgl. pag. 375, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; E. I.5. hiervor). Es bleibt daher bei einer provisorischen Geldstrafe von 40 Tagessätzen.