Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind daher gesamthaft leicht straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat sich nach der Tat grundsätzlich korrekt verhalten, was erwartet werden darf und daher neutral zu gewichten ist. Er zeigt sich nicht einsichtig oder reuig, was sich ebenfalls neutral auswirkt.