90 Abs. 1 SVG sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'580.00 verurteilt (pag. 446 f.). Diese Verurteilung führte zu einem Führerausweisentzug mit Sperrfrist (vgl. pag. 455 ff.). Auch wenn das erwähnte Delikt bereits mehrere Jahre zurückliegt, wirkt sich diese einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind daher gesamthaft leicht straferhöhend zu werten.