489, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er wolle das Taxifahren mit der Zeit reduzieren und allenfalls eine Tankstelle als Franchisenehmer führen (pag. 489, Z. 8 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 19. März 2025 ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. August 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. von Art. 91 Abs. 2 lit.