28 Das Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten und mit Blick auf den weiten Strafrahmen leicht. Die Kammer würde für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachten. 21.2 Asperationsfaktor Aufgrund des engen Konnexes der beiden Straftaten erscheint es nach Ansicht der Kammer angezeigt, den Asperationsfaktor auf ½ festzusetzen, woraus rechnerisch Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 auf 75 Tagessätze angemessen wäre. Es würde damit eine provisorische (Gesamt-)Geldstrafe von 75 Tagessätzen resultieren.