Ausserdem führte es beim Zivilkläger zu den in E. IV.20.1 hiervor bereits thematisierten Gesundheitsschäden, wobei das diesbezügliche Tatunrecht allerdings bereits mit der Verurteilung und Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfasst wird. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. IV.20.1 hiervor erneut neutral zu gewichten. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig, was sich verschuldensmindernd auswirkt; insbesondere auch, da die grobe Verkehrsregelverletzung auch mit (Eventual-)Vorsatz begangen werden könnte.