Das Ausmass der verursachten Gefährdung der Verkehrssicherheit ist als erheblich zu bezeichnen. Das Manöver ging nicht nur mit einer erhöht abstrakten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer einher, sondern führte zu einer Verletzung bei seiner Beifahrerin. Ausserdem führte es beim Zivilkläger zu den in E. IV.20.1 hiervor bereits thematisierten Gesundheitsschäden, wobei das diesbezügliche Tatunrecht allerdings bereits mit der Verurteilung und Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfasst wird.