21. Strafe und Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung 21.1 Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab zwölf Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 7). Der Beschuldigte liess bei seinem Wendemanöver die notwendige Aufmerksamkeit missen und bog deshalb vortrittsmissachtend von einem Feldweg auf die Lyssstrasse ein, wobei es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Zivilklägers kam. Das Ausmass der verursachten Gefährdung der Verkehrssicherheit ist als erheblich zu bezeichnen.