Leicht verschuldensmindernd wirkt sich indessen aus, dass der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig handelte. Die Beweggründe des Beschuldigten für sein Wendemanöver sind sodann nachvollziehbar, er hätte indessen eine geeignetere, weniger gefährliche Stelle dafür abwarten können. Dies bleibt allerdings ohne Auswirkung auf das konkrete Tatverschulden. Schliesslich wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich ebenfalls nicht auf das Verschulden auswirkt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nach dem Gesagten zwar leicht, aber klar nicht mehr im untersten Bereich.