Auch danach fuhr er aufgrund des Erlebten, wenn möglich nicht mehr selbst zur Arbeit und hatte bei Anstrengungen noch Schmerzen. Er kämpfte insbesondere auch mit Suizidgedanken und litt an Albträumen. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten bei seinem Wendemanöver kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden. Diese Tatkomponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermindernd aus. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich indessen aus, dass der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig handelte.