27 nen. Die somatischen Beschwerden (vorübergehende Doppelbilder, länger dauernde Rücken, Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Zahnfraktur) waren nicht besonders ausgeprägt. Die psychischen Beschwerden des Zivilklägers waren sodann umso erheblicher. Es waren zudem eine vorübergehende Hospitalisierung sowie in der Folge zahlreiche Arzttermine notwendig und der Zivilkläger konnte während rund einem Jahr nicht arbeiten. Auch danach fuhr er aufgrund des Erlebten, wenn möglich nicht mehr selbst zur Arbeit und hatte bei Anstrengungen noch Schmerzen.