In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist damit eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden (vgl. E. IV.20.1 und E. IV.21.1 hiernach) ist die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als das konkret schwerere Delikt zu betrachten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Tatunrecht betreffend die Tatfolgen für den Zivilkläger bereits mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird. Die Einsatzstrafe ist folglich anhand der fahrlässigen Körperverletzung zuzumessen.