S. 373 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer teilt diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb darauf verwiesen werden kann. Obwohl der Beschuldigte als berufsmässiger Taxi-Chauf- feur sehr oft auf der Strasse unterwegs ist, ist er seit seiner Vorstrafe auch automobilistisch nicht weiter Erscheinung getreten (pag. 455 ff.). In Bezug auf beide Delikte ist auch nach Auffassung der Kammer eine Geldstrafe spezialpräventiv ausreichend geeignet und damit verhältnismässig. Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verbot der reformatio in peius gebunden (vgl. E. I.5. hiervor). In Anwendung von Art.