Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei zwar einschlägig vorbestraft, das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland würde jedoch bereits rund acht Jahre zurückliegen und der Beschuldigte habe sich seither – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts – nichts mehr zuschulden kommen lassen. Unter dem Blickwinkel der Zweckmässigkeit der Strafe und der Prävention erscheine vorliegend eine Geldstrafe für beide zu sanktionierenden Delikte als geeignet und verhältnismässig (pag. 21; S. 373 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).