19. Strafart, Strafrahmen und schwerstes Delikt Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei zwar einschlägig vorbestraft, das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland würde jedoch bereits rund acht Jahre zurückliegen und der Beschuldigte habe sich seither – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts – nichts mehr zuschulden kommen lassen.