H.). Vorliegend wurde nicht nur der Zivilkläger verletzt, sondern auch die Beifahrerin des Beschuldigten, in Bezug auf welche allerdings (mangels Strafantrags) kein Körperverletzungsdelikt zu beurteilen ist. Demnach hat eine kumulative Verurteilung für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erfolgen. 26 IV. Strafzumessung