17. Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 125 Abs. 1 StGB Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes (z.B. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG) bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125). Eine zusätzliche Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus;