Damit war der Erfolgseintritt vorhersehbar. Hätte der Beschuldigte die nötige Sorgfalt walten lassen, hätte er also vor dem Einbiegen in die Lyssstrasse genügend aufmerksam geprüft, dass sich kein anderes Fahrzeug nähert und die Strasse frei ist, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und den daraus folgenden gesundheitlichen Schäden beim Zivilkläger gekommen. Auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs und der Risikozusammenhang sind zu bejahen. Es sind auch hier keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.