Das Unfälle auch psychische Folgen zeitigen können, entspricht dabei der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass solche psychischen Leiden wiederum mindestens mitursächlich für weitere Ereignisse wie die vom Zivilkläger ohne äusseren Grund vorgenommene Bremsung vom 7. November 2022 sein können, erscheint sodann nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht zu rechnen war. Damit war der Erfolgseintritt vorhersehbar.